Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) Vom 23. November 1996 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über die Rec
hnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) vom
- November 1996 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) vom
- November 1996 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 01.01.2002 § 2 - Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften 01.01.2002 § 3 01.01.2002 Auf Grund des § 55a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom
- Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) , und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom
- November 1996 (Amtsbl. S. 1142) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1)Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde einzureichen. Daneben haben diese Versicherungsvereine nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom
- Juni 1995 (BGBl. 1 S. 858) die Nachweisung 103 (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BerVersV), die Erläuterungen nach Muster 2 bis 6 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BerVersV) sowie die in § 18 BerVersV genannten formlosen Erläuterungen einzureichen.
(2)Zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 haben formgebundene Erläuterungen vorzulegen: - Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerVersV, - Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 BerVersV, - Schadens- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 BerVersV.
(3)Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung zusammen mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungsunterlagen einen Monat nach der Mit-glieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde einzureichen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. An die Stelle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen tritt die nach Landesrecht für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde. zur Einzelansicht § 2 § 3
(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
(2)Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen (RechVO) vom 4. Juli 1988 (Amtsbl. S. 545) außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft und Finanzen zur Einzelansicht § 3