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Eingangsformel LMChemG SL Landesnorm Saarland Gesetz Nr. 2046 über die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Gesetz Nr. 2046 über die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz Saarland - LMChemG SL -) Vom 18. Nov

Gesetz Nr. 2046 über die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz Saarland - LMChemG SL -) vom

  1. November 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 2046 über die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz Saarland - LMChemG SL -) vom
  2. November 2021 17.12.2021 Eingangsformel 17.12.2021 § 1 - Berufsbezeichnung 17.12.2021 § 2 - Erteilung der Erlaubnis 17.12.2021 § 3 - Anerkennung anderer Qualifikationen 17.12.2021 § 4 - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 17.12.2021 § 5 - Zuständigkeit 17.12.2021 § 6 - Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung 17.12.2021 § 7 - Ordnungswidrigkeiten 17.12.2021 § 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften 17.12.2021 § 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17.12.2021 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Eingangsformel § 1 Berufsbezeichnung Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 1§ 2 Erteilung der Erlaubnis

(1)Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
  1. ein Studium im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens neun Semestern abgeschlossen hat,
  2. nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer vergleichbaren anerkannten Einrichtung erhalten hat,
  3. die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatliche geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat und
  4. über die zur Ausübung des Berufes notwendige Zuverlässigkeit verfügt. Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung (Befähigungsnachweis) auszustellen.
(2)Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 1 zugrunde liegt.

§ 2

§ 3 Anerkennung anderer Qualifikationen Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können nach Maßgabe des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom

  1. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung als gleichwertige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 anerkannt werden. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 3§ 4 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

(1)Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 2 tatsächlich nicht vorgelegen hat.
(2)Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht gegeben war.
(3)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
  1. in Ausübung des Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet hat oder
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes nicht mehr hat.

§ 4

§ 5 Zuständigkeit Die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 trifft die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.

§ 5

§ 6 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung das Nähere über die berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur „Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ sowie das Nähere nach § 3 zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über die Zulassung zur Ausbildung, den Inhalt und den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.

§ 6§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne nach den §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3)Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. April 2017 (BGBl. I S. 872), in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.

§ 7

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften Eine Erlaubnis, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach bisherigem Recht erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.

§ 8

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom

  1. Oktober 1967 (Amtsbl. S. 883), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), außer Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.