Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Juli 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 des Ges
§ 1
gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14a Absatz 2a des mit Gesetz vom
- Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e Absatz 3 des mit Gesetz vom
- Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des
- Haushaltsstrukturgesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Gesetz vom
- Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).
(2)
§ 1
gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Absatz 2 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
(3)
§ 1
Absatz 4 und 6 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2505), geändert durch Gesetz vom
- November 2007 (Amtsbl. S. 2503). [2] Fußnoten [2]) Vgl. BS-Nr. 1101-1a. zur Einzelansicht § 2 § 3 Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, Übergangsregelung
(1)Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz vom
- Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird mit Wirkung vom
- Juli 2009 aufgehoben.
(2)Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem
- Juli 2009 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des mit Gesetz vom
- Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben oder Versorgungsempfänger waren, gilt das Saarländische Sonderzahlungsgesetz bis zum
- Dezember 2009 mit folgenden Maßgaben weiter:
- Der Grundbetrag der Sonderzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen - der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 250,00 Euro, - der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R 200,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 142,50 Euro.
- Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages nach § 3 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen für jedes Kind, für das nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Monat Dezember ein Familienzuschlag zusteht, 100 Euro.
- Bei der Berechnung der Sonderzahlung nach § 3 sind bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen die Monate Juli bis Dezember 2009 als Zeiten, in denen keine Bezüge zugestanden haben, anzusetzen.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, wenn sie vor dem 1. Juli 2009 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhalten haben. Absatz 2 gilt nicht für den Ministerpräsidenten, die ehemaligen Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene. zur Einzelansicht § 3