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§ 1 DienstVÄndG SL 2009 Landesnorm Saarland - Erhöhung der Grundgehaltsbeträge, der Anwärtergrundbeträge und des Familienzuschlags Gesetz Nr. 1691 zur

Gesetz Nr. 1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Juli 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Artikel 5 aufgehoben durch Artikel 14 Absatz 3 Nr. 3 des Ges

§ 1

gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von § 14a Absatz 2a des mit Gesetz vom

  1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e Absatz 3 des mit Gesetz vom
  2. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes sowie von Artikel 2 § 2 des
  3. Haushaltsstrukturgesetzes vom
  4. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Gesetz vom
  5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).

(2)

§ 1

gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 57 Absatz 2 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.

(3)

§ 1

Absatz 4 und 6 gelten nicht als Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes sowie sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom

  1. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2505), geändert durch Gesetz vom
  2. November 2007 (Amtsbl. S. 2503). [2] Fußnoten [2]) Vgl. BS-Nr. 1101-1a. zur Einzelansicht § 2 § 3 Aufhebung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, Übergangsregelung

(1)Das Saarländische Sonderzahlungsgesetz vom
  1. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird mit Wirkung vom
  3. Juli 2009 aufgehoben.
(2)Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die bereits vor dem
  1. Juli 2009 bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des mit Gesetz vom
  2. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben oder Versorgungsempfänger waren, gilt das Saarländische Sonderzahlungsgesetz bis zum
  3. Dezember 2009 mit folgenden Maßgaben weiter:
  4. Der Grundbetrag der Sonderzahlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und c beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen - der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 250,00 Euro, - der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie der Besoldungsordnungen B, C, W und R 200,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld 142,50 Euro.
  5. Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages nach § 3 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen für jedes Kind, für das nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Monat Dezember ein Familienzuschlag zusteht, 100 Euro.
  6. Bei der Berechnung der Sonderzahlung nach § 3 sind bei Empfängerinnen und Empfängern von Dienst- oder Anwärterbezügen die Monate Juli bis Dezember 2009 als Zeiten, in denen keine Bezüge zugestanden haben, anzusetzen.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, wenn sie vor dem 1. Juli 2009 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis erhalten haben. Absatz 2 gilt nicht für den Ministerpräsidenten, die ehemaligen Ministerpräsidenten und deren Hinterbliebene. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.