← Deutschland

§ 1 ZÜSV Landesnorm Saarland - Anwendungsbereich Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) vom 20. Juni 2006 gültig ab: 14.04.2017

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) Vom 20. Juni 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 172des Gesetzes vom 8.

Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) zur Einzelansicht Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) vom

  1. Juni 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen (ZÜSV) vom
  2. Juni 2006 07.07.2006 Eingangsformel 07.07.2006 § 1 - Anwendungsbereich 14.04.2017 § 2 - Befugniserteilung und Benennung 17.12.2021 § 3 - Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen 14.04.2017 § 4 - Inkrafttreten 14.04.2017 Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 1997 (Amtsbl. S. 410),

Artikel 2Abs.

1 des Gesetzes vom

  1. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) [1] sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

Artikel 2Abs.

8 des Gesetzes vom

  1. [2] August 2005 (BGBl. I S. 2354) in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
  2. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),

Artikel 3Abs.

33 des Gesetzes vom

  1. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) erlässt die Landesregierung folgende Verordnung: Fußnoten [1]) LOG vgl. BS-Nr. 200-
  2. [2])
  3. August
  4. zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Befugniserteilung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und bestimmt die Zuständigkeit für die dateiführende Stelle. zur Einzelansicht § 1 § 2 Befugniserteilung und Benennung

(1)Die Befugnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS) zu beantragen. Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Befugnis besteht. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2)Die Benennung ist schriftlich oder elektronisch bei der ZLS zu beantragen.
(3)Die Benennung der zugelassenen Überwachungsstelle gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt durch die ZLS.
(4)Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist durch die ZLS nach Abschluss des Verfahrens zur Befugniserteilung und Benennung einer zugelassenen Überwachungsstelle, die im Saarland tätig werden möchte, zeitnah zu unterrichten. zur Einzelansicht § 2 § 3 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(1)Nach Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme im Sinne des § 15 und wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.
(2)Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen im Sinne des § 16 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren. Bei festgestellten Mängeln, die bis zur nächsten regulären wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung für Beschäftigte oder andere Personen erwarten lassen, sind sie verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen. Nach Ablauf der Frist haben sie die vorschriftsmäßige Beseitigung der Mängel zu überprüfen. Stellen sie fest, dass eine wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3)Hat eine zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden, so hat sie dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich mitzuteilen.
(4)Ab dem 1. Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien. Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen. Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 festgelegt. zur Einzelansicht § 3 § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.