Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 23. November 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- November 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- November 2004 17.12.2004 Eingangsformel 17.12.2004 § 1 17.12.2004 § 2 - Aufsicht bei der Beerntung 17.12.2004 § 3 - Einrichtung von Sammelstellen 17.12.2021 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 17.12.2004 § 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 18.12.2015 Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- Mai 2002 (BGBl. I S.1658) und des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874, 2877) , [1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Forstvermehrungsgutgesetzes: Fußnoten [1]) Jetzige Fassung des LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
Eingangsformel § 1 Die Forstbehörde ist
- zuständige Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
- Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- zuständige Behörde für die Bildung eines Gutachterausschusses im Sinne des § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes.
§ 1
§ 2 Aufsicht bei der Beerntung Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 2§ 3 Einrichtung von Sammelstellen
(1)Nach den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden zu leiten; die Menge des täglich geernteten Vermehrungsgutes ist nach Zulassungseinheiten getrennt schriftlich oder elektronisch in Sammellisten festzuhalten.
(2)Die Wald- oder Baumbesitzenden können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.
§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Gemäß § 23 Abs.
2 Nr. 13 Buchstabe a und Absatz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut ohne Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt oder
- entgegen § 3 Vermehrungsgut nach der Ernte vom Ausgangsmaterial nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet.
§ 4§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2)Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
- April 1982 (Amtsbl. S. 409), geändert durch Verordnung vom
- Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom
- Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
- Mai 1987 (Amtsbl. S. 612) treten am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
§ 5