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§ 1 FoVGDV SL 2004 Landesnorm Saarland Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 23. November 2004 gültig ab: 17.12.2004

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 23. November 2004 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom

  1. November 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
  2. November 2004 17.12.2004 Eingangsformel 17.12.2004 § 1 17.12.2004 § 2 - Aufsicht bei der Beerntung 17.12.2004 § 3 - Einrichtung von Sammelstellen 17.12.2021 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 17.12.2004 § 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 18.12.2015 Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
  3. Mai 2002 (BGBl. I S.1658) und des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  5. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874, 2877) , [1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Forstvermehrungsgutgesetzes: Fußnoten [1]) Jetzige Fassung des LOG vgl. BS-Nr. 200-2.

Eingangsformel § 1 Die Forstbehörde ist

  1. zuständige Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
  2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
  3. zuständige Behörde für die Bildung eines Gutachterausschusses im Sinne des § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes.

§ 1

§ 2 Aufsicht bei der Beerntung Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.

§ 2§ 3 Einrichtung von Sammelstellen

(1)Nach den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden zu leiten; die Menge des täglich geernteten Vermehrungsgutes ist nach Zulassungseinheiten getrennt schriftlich oder elektronisch in Sammellisten festzuhalten.
(2)Die Wald- oder Baumbesitzenden können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Gemäß § 23 Abs.

2 Nr. 13 Buchstabe a und Absatz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 forstliches Vermehrungsgut ohne Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt oder
  2. entgegen § 3 Vermehrungsgut nach der Ernte vom Ausgangsmaterial nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet.

§ 4§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2)Die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
  1. April 1982 (Amtsbl. S. 409), geändert durch Verordnung vom
  2. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom
  3. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
  4. Mai 1987 (Amtsbl. S. 612) treten am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.