← Deutschland

RüBürgAVwVbg SL Landesnorm Saarland Protokollnotiz Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung und Abwicklung von Bundesrückbürgschaften vom 1. Februa

Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung und Abwicklung von Bundesrückbürgschaften Vom

  1. Februar/
  2. April 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung und Abwicklung von Bundesrückbürgschaften vom
  3. Februar/
  4. April 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung und Abwicklung von Bundesrückbürgschaften vom
  5. Februar/
  6. April 1991 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Protokollnotiz 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) übernimmt entsprechend den Bundesbürgschaftsrichtlinien für den Wohnungsbau vom
  7. Dezember 1959/
  8. April 1962 Rückbürgschaften für Landesbürgschaften im Wohnungsbau. Für das Beitrittsgebiet gelten im Übrigen zunächst bis zum
  9. Dezember 1991 befristet die Richtlinien für die Übernahme von Einzelbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der DDR vom
  10. August 1990 sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Einzelbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der DDR (AVB) vom
  11. August 1990 und die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Listenbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der DDR (AVB-Liste) vom
  12. August
  13. Um die Verwaltung und Abwicklung der sich aus der Bürgschaftsübernahme ergebenden Rechte und Pflichten zu vereinfachen, schließen der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) , [2] und das Land Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen [3] folgende Vereinbarung:
  14. Der Bund bevollmächtigt das Land, die sich für ihn aus der Rückbürgschaft ergebenden Rechte treuhänderisch wahrzunehmen.
  15. Das Land entscheidet ohne Mitwirkung des Bundes 2.1 über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil DM 100.000 [4] (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt sowie ohne betragsmäßige Begrenzung über die Leistung von Abschlagszahlungen, soweit sie erforderlich sind, um eine Erhöhung des Ausfalls oder der Ansprüche aus der Bürgschaft zu vermeiden; der Bund weist den auf ihn entfallenden Betrag auf Anforderung des Landes ohne weitere Prüfung zur Auszahlung an, nachdem das Land dem Bund mitgeteilt hat, unter welcher Nummer und in welcher Nachweisung die Bürgschaftsdarlehen beim Land erfasst sind; 2.2 im Rahmen der Verwaltung der nach Inanspruchnahme auf den Bund übertragenen Rechte über Vertragsänderungen zum Nachteil des Bundes und Vergleiche nach § 58

(1)BHO sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse nach § 59
(1)BHO, wenn es sich im Einzelfall um Beträge von bis zu DM 100.000 (Bundesanteil) handelt. Dies gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
  1. Bei Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil DM 100.000 übersteigt, übersendet das Land dem Bund, vertreten durch den BMBau , in jedem einzelnen Fall einen Schadensbericht mit der Bestätigung, dass die dem Schadensfall zu Grunde liegende Bürgschaft entsprechend den Bestimmungen der Rückbürgschaftserklärung des Bundes in die Bundesrückbürgschaft wirksam einbezogen wurde. Der Bund weist nach Prüfung des Schadensberichts den von ihm anerkannten Ausfallanteil des Bundes zur Auszahlung an.
  2. Leistungen des Darlehnsnehmers nach Verwertung des Pfandobjekts werden zunächst auf die Kosten und dann auf das Kapital verrechnet. Von der Geltendmachung von Zinsen gegenüber dem Darlehnsnehmer kann abgesehen werden. Die Leistungen des Darlehensnehmers werden gegebenenfalls quotenmäßig entsprechend den Restschuldbeträgen auf die Forderungen aus der Bürgschaft sowie aus Bau- oder Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes verrechnet.
  3. Aus den jeweils im Lauf eines Kalenderjahres eingegangenen Beträgen überweist das Land auf das Konto der Bundeskasse Bonn bei der Landeszentralbank Bonn Nr. 380 010 60, Bankleitzahl 380 000 00, unter Angabe der genannten Schadensfälle bis zum
  4. des folgenden Jahres die auf den Bund entfallenden Zahlungseingänge aus eingetretenen Schadensfällen. Ebenso übersendet es zum gleichen Termin dem BMBau und der Bundesschuldenverwaltung [5] eine Mitteilung über die auf den Bund und das Land entfallenden Zahlungseingänge.
  5. Das Land ist in jedem Fall bereit, dem BMBau jeweils auf Anforderung die Unterlagen der einzelnen Schadensfälle zur Einsichtnahme zu übersenden.
  6. Das Land wird bei der Durchführung der in diesem Vertrag übernommenen Aufgaben die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Es wird bemüht sein, die Abschlagszahlungen (Nummer 2.1) so rechtzeitig zu erbringen, dass Zinsansprüche begrenzt werden.
  7. Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom
  8. April 1991 in Kraft. Sie kann vom Bund und vom Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Fußnoten [2]) Jetzt: Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gem. Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
  9. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288). [3]) Jetzt: Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten. [4]) Seit
  10. Januar 2002 durch Umrechnung mit dem amtlichen Satz 51.129,19 Euro. [5]) Die Bundesschuldenverwaltung erfolgt nunmehr gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
  11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) grundsätzlich durch die Bundesrepublik Deutschland- Finanzagentur GmbH. zur Einzelansicht Eingangsformel Protokollnotiz Zu Nummer 5: Sofern bei der zuständigen Stelle eines Landes das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die eingegangenen Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu überweisen, Entsprechendes gilt für die Übersendung der Mitteilung nach Satz
  12. zur Einzelansicht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.