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§ 4 MoselHWasMeldeWVwVbg SL Landesnorm Saarland Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet Textnachweis ab: 01.01.200

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 § 4 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr [1] (Bund), das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und Gesundheit, das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt, schließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet [2] für eine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1 WaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung: Fußnoten [1]) Jetzt Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gem. Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288). [2]) BGBl. 1988 II S. 93).

Eingangsformel § 1 Die nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen Lasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen:

  1. Die Lasten für die Messwertansager der Stationen außer Wittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatzgerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz.
  2. Die Lasten für den Messwertansager der Station Wittringen/Saar trägt das Saarland.

§ 1§ 2

(1)Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens berechtigten Vertretern gehören auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
(2)Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fernübertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach abfragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten.
(3)Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt, gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasserstände unmittelbar bei den Stationen abzufragen Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten.
(4)Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten möglichst klein halten.

§ 2

§ 3 Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Südwest und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland vorbehalten.

§ 3

§ 4 Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des Übereinkommens in Kraft. Trier, den 1. Oktober 1987 Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister für Verkehr Im Auftrag Nau Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Umwelt und Gesundheit Im Auftrag Sauerbrey Für das Saarland Der Minister für Umwelt Im Auftrag Giebel

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.