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Eingangsformel GrBrückVwAbk SL Landesnorm Saarland Verwaltungsabkommen bezüglich des Baus einer neuen Grenz-Straßenbrücke über den Diersdorf-Bach zwis

Verwaltungsabkommen bezüglich des Baus einer neuen Grenz-Straßenbrücke über den Diersdorf-Bach zwischen Schwerdorff (in Frankreich) und der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Gemeindebezirk Fürweiler (im Saarland) vom 24. September 1994 [1] Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten [1]) Geändert durch Verwaltungsabkommen vom 18./28. April 1997. zur Einzelansicht Verwaltungsabkommen bezüglich des Baus einer neuen Grenz-Straßenbrücke über den Diersdorf-Bach zwischen Schwerdorff (in Frankreich) und der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Gemeindebezirk Fürweiler (im Saarland) vom 24. September 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsabkommen bezüglich des Baus einer neuen Grenz-Straßenbrücke über den Diersdorf-Bach zwischen Schwerdorff (in Frankreich) und der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Gemeindebezirk Fürweiler (im Saarland) vom 24. September 1994 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 1. Artikel - Gegenstand des Abkommens 01.01.2002 2. Artikel - Beschreibung des Bauwerks 01.01.2002 3. Artikel - Ausführung der Arbeiten 01.01.2002 4. Artikel - Aufteilung der Kosten 01.01.2002 5. Artikel - Freigabe des Landes für das Bauwerk und der für die Arbeiten notwendigen Flächen 01.01.2002 6. Artikel - Kostenabwicklung 01.01.2002 7. Artikel - Abnahme und Unterhaltung 01.01.2002 8. Artikel - Steuer- und Zollbestimmungen 01.01.2002 zwischen dem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Saarlandes, dieser vertreten durch den Minister des Innern, und dem französischen Minister des Innern, vertreten durch den Präfekten der Region Lothringen und des Departements Mosel zur Einzelansicht Eingangsformel 1. Artikel Gegenstand des Abkommens [2] Die durch Kriegsereignisse zerstörte Grenzbrücke zwischen Schwerdorff und Fürweiler, Gemeindebezirk der Gemeinde Rehlingen-Siersburg, über den Diersdorf-Bach wird wiedererrichtet, um die grenzüberschreitende Verbindung zwischen den beiden Gemeinden wiederherzustellen. Fußnoten [2]) Die Brücke ist zwischenzeitlich errichtet; das Abkommen hat daher nur noch hinsichtlich der Unterhaltung der Brücke fortwirkende Bedeutung. zur Einzelansicht 1. Artikel 2. Artikel Beschreibung des Bauwerks Das Bauwerk wird als Unterführung mit geschlossener Einfassung und einer lichten Weite von 5,50 m und einer lichten mittleren Höhe in der Querachse von 3,00 m erstellt. Es soll auf einer 4,10 m breiten Fahrbahnplatte eine 3,00 m breite Fahrbahn zwischen zwei 0,50 m breiten Gehsteigen tragen. Die Achse des Bauwerks bestimmt sich nach den nachstehenden Koordinaten: Punkt A: (X = 908 324,148; Y = 194 501,745) Punkt B: (X = 908 333,892; Y = 194 503,995) bezogen auf das System NGF 69. zur Einzelansicht 2. Artikel 3. Artikel Ausführung der Arbeiten Die Arbeiten werden durch das französische Innenministerium ausgeführt. Die Direction Départementale de l'Equipement (Departementale Infrastrukturdirektion), der Auftragnehmer der Maßnahme, erstattet den Vertragspartnern regelmäßig über den Fortschritt der Arbeiten Bericht. Die Arbeiten an diesem Bauwerk umfassen alle für seine Ausführung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der durch den Brückenbau notwendigen Arbeiten im Bachbett. Die Direction Départementale de 1'Equipement (Departementale Infrastrukturdirektion) übernimmt Planung, Ausschreibung, Vergabe und Überwachung der Arbeiten. Sie handelt gegenüber den Unternehmern und sonstigen Vertragspartnern im Namen des französischen Innenministeriums. Das Bauwerk wird nach den geltenden französischen Normen und Vorschriften erstellt. Die Ausschreibung erfolgt gemäß den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. zur Einzelansicht 3. Artikel 4. Artikel Aufteilung der Kosten 1. Die veranschlagten Kosten der Brücke in Höhe von 910.000 FF - ohne die entsprechenden Zubringerstraßen auf französischem und deutschem Gebiet - gehen jeweils zur Hälfte zu Lasten der französischen und der deutschen Seite. 2. Der französische Staatverpflichtet sich, den ihm zufallenden Anteil in Höhe von 455.000,00 FF, entsprechend 50 % der Projektkosten, zu finanzieren. Das Saarlandverpflichtet sich,

  1. a)den ihm zufallenden Anteil in Höhe von 455.000,00 FF, entsprechend 50 % der Projektkosten, bei Entgegennahme der Zahlungsanforderung durch das französische Haushaltsministerium über die Gemeinde Rehlingen-Siersburg zu finanzieren;
  2. b)sich in demselben Verhältnis wie oben ausgeführt an unvorhersehbarenund unvermeidbaren Mehrkosten zu beteiligen. Übersteigen die zu erwartenden Mehrkosten den Betrag von 300.000 FF (entspricht einem saarländischen Anteil von 150.000 FF) gilt dies nur, sofern die Vertragspartner sich vorher über die Notwendigkeit und Höhe der Mehrkosten geeinigt haben. 3. Zur Abgeltung des ihr obliegenden Anteils in D-Mark wendet die Gemeinde Rehlingen-Siersburg den am Tag der Übersendung der Abrechnung durch den französischen Auftraggeber geltenden offiziellen Wechselkurs an. 4. Nach Abschluss der Arbeiten teilt der französische Auftraggeber der Gemeinde Rehlingen-Siersburg binnen einer Frist von 90 Tagen ab dem Datum derEndabnahme der Arbeiten den Endabrechnungsbetrag mit. 5. Der französische Auftraggeber übermittelt die Endabrechnung in Französischen Franken (FF). 6. Wenn die Endabrechnung sich auf einen geringeren als den vereinnahmten Betrag beläuft, erstattet der französische Auftraggeber den Unterschiedsbetrag in Französischen Franken zurück. zur Einzelansicht 4. Artikel 5. Artikel Freigabe des Landes für das Bauwerk und der für die Arbeiten notwendigen Flächen Die französische Vertragspartei und der saarländische Baulastträger - die Gemeinde Rehlingen-Siersburg - sorgen auf ihrem jeweiligen eigenen Gebiet für den rechtzeitigen Erwerb der erforderlichen Flächen und tragen die entsprechenden Kosten. zur Einzelansicht 5. Artikel 6. Artikel Kostenabwicklung Die Zahlung der Rechnungen wird vom französischen Minister des Innern, vertreten durch den Präfekten der Region Lothringen und des Departements Mosel, freigegeben und entsprechend der ihm übertragenen allgemeinen Programmgenehmigung als Zahlungskredit verbucht. zur Einzelansicht 6. Artikel 7. Artikel Abnahme und Unterhaltung Nach Abschluss der Arbeiten nehmen die französische Vertragspartei und der saarländische Baulastträger - die Gemeinde Rehlingen-Siersburg - das Bauwerk in Anwesenheit der Unternehmer ab. Die französische Vertragspartei und der saarländische Baulastträger - die Gemeinde Rehlingen-Siersburg - übernehmen die Unterhaltung des Bauwerks jeweils auf ihrem eigenen Gebiet und bestimmen in Absprache miteinander, welche Arbeiten erforderlich sind. zur Einzelansicht 7. Artikel 8. Artikel Steuer- und Zollbestimmungen Die französische Vertragspartei und der saarländische Baulastträger - die Gemeinde Rehlingen-Siersburg - sind jeweils Eigentümer desjenigen Teils der Brücke, der sich auf ihrem jeweiligen Gebiet befindet. (Unterschriften) zur Einzelansicht 8. Artikel

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