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5 RegKrimKostVbg SL Landesnorm Saarland . - Rechnungsprüfung Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgeri

Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts Vom

  1. November 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts vom
  2. November 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts vom
  3. November 1995 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002
  4. - Zweck 01.01.2002
  5. - Personal- und Sachkosten 01.01.2002
  6. - Gemeinsame Finanzierung 01.01.2002
  7. - Vertragsdauer 01.01.2002
  8. - Rechnungsprüfung 01.01.2002
  9. - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz, das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Minister der Justiz, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium der Justiz, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, das Saarland, vertreten durch den Minister der Justiz, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz und Europaangelegenheiten haben - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - Folgendes vereinbart: zur Einzelansicht Eingangsformel
  10. Zweck Angesichts der nationalen Bedeutung der Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität und des Justizunrechts beteiligen sich die Länder nach Maßgabe der folgenden Regelungen an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin, soweit diese durch Anklagen zur Verfolgung der Regierungskriminalität gegen Mitglieder der politischen Führung, gegen Mitglieder der militärischen Führung und gegen Angehörige der Grenztruppen, zur Verfolgung der Vereinigungskriminalität sowie zur Verfolgung des Justizunrechts gegen Angehörige des Obersten Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft der DDR verursacht sind. zur Einzelansicht
  11. Personal- und Sachkosten Die gemeinsame Finanzierung umfasst die Personalkosten der Richter und des nicht richterlichen Personals, die Sachkosten sowie die Aufwendungen für Schöffen, Zeugen, Sachverständige und andere Auslagen auf Grund gesetzlicher Vorschriften.. zur Einzelansicht
  12. Gemeinsame Finanzierung 3.1 Finanzbedarf Der gemeinsam zu tragende Finanzbedarf ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der nach Nummern 3.2 und 3.3 ermittelten Personal- und Sachkosten mit den Einnahmen des Landes Berlin aus Gerichtskosten, Geldstrafen und -bußen sowie aus Bewährungsauflagen im Zusammenhang mit den unter Nummer 1 genannten strafgerichtlichen Verfahren. 3.2 Ermittlung der Personal- und Sachkosten Die zur Bearbeitung der Anklagen nach Nummer 1 erforderliche Zahl von Richterstellen wird nach Abschluss des Haushaltsjahres in der Weise ermittelt, dass je 26 erledigte erstinstanzliche Strafverfahren mit bis zu 10 Verhandlungstagen sowie für je 35 Verhandlungstage in Großverfahren (Verfahren mit mehr als 10 Verhandlungstagen) eine Richterstelle angesetzt wird. Je Richterstelle wird der für die Aufstellung des Haushalts im Land Berlin für das jeweilige Haushaltsjahr vorgegebene Durchschnittssatz für eine Planstelle der Besoldungsgruppe R1 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen den Durchschnittssätzen für Planstellen der Besoldungsgruppen R1 und R2 berechnet. Zur Abgeltung aller übrigen Kosten nach Nummer 2 wird der nach Satz 2 ermittelte Betrag pauschal um einen Zuschlag von 75 vom Hundert erhöht. 3.3 Obergrenze Die Obergrenze für die Ermittlung der Personal- und Sachkosten wird auf 28 Richterstellen festgesetzt. Überschreitungen in einzelnen Haushaltsjahren können mit Unterschreitungen des vorhergehenden oder nachfolgenden Haushaltsjahres verrechnet werden. Übersteigen die Abrechnungen nach Nummer 3.5 drei Jahre hintereinander die Obergrenze um mehr als 15 vom Hundert, werden die Länder über die Obergrenze für die folgenden Jahre neu verhandeln. 3.4 Aufteilung der Kosten Die anderen Länder erstatten dem Land Berlin die Hälfte des Finanzbedarfs, wobei die Anteilsbeträge der Länder nach dem jeweils aktuellen so genannten Königsteiner Schlüssel ermittelt werden. Sofern der Bund dem Land Berlin die verbleibende Hälfte des Finanzbedarfs erstattet, wird Berlin in die Kostenaufteilung nach Satz 1 einbezogen. Soweit einzelne Länder in Absprache mit Berlin die Arbeit des Landgerichts Berlin durch Abordnung von Personal unterstützen, wird ihr Anteilsbetrag entsprechend verringert, wobei jede Abordnung mit dem Durchschnittssatz für die entsprechende Besoldungsgruppe angerechnet wird. 3.5 Abrechnung Das Land Berlin wird den anderen Ländern bis zum
  13. März jeden Jahres unter Darlegung des Finanzbedarfs für das abgeschlossene Haushaltsjahr die sich daraus ergebenden Anteilsbeträge mitteilen. 3.6 Fälligkeit der Anteilsbeträge Die Anteilsbeträge werden zum
  14. Mai jeden Jahres fällig. Zugleich leisten die Länder eine Abschlagszahlung für das laufende Jahr in Höhe von 80 vom Hundert des Anteilsbetrages für das Vorjahr. 3.7 Zahlung Die Anteilsbeträge sind unmittelbar an die Landeshauptkasse Berlin zu Kapitel 0680 Titel 232 04 zu leisten. zur Einzelansicht
  15. Vertragsdauer Die Vereinbarung gilt für die in der Zeit vom
  16. April 1995 bis zum
  17. Dezember 2004 entstehenden Kosten nach Nummer
  18. zur Einzelansicht
  19. Rechnungsprüfung Die Abrechnung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes des Landes Berlin. Prüfberichte sind der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin sowie den Justizministern/-senatoren der übrigen Länder zuzuleiten. Dem Rechnungshof des Landes Berlin steht es frei, Prüfberichte den Finanzministern/-senatoren der Länder oder den jeweiligen Landesrechnungshöfen der Länder zuzuleiten. zur Einzelansicht
  20. In-Kraft-Treten Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt wird oder mitgeteilt wird, dass eine Ratifizierung nicht erforderlich ist, in Kraft. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin abzugeben. Magdeburg, den
  21. November 1995 (Unterschriften) zur Einzelansicht 6.

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