Staatsvertrag über die Bergbehörden des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag über die Bergbehörden des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 § 6 01.01.2002 § 7 01.01.2002 § 8 01.01.2002 § 9 01.01.2002 Das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen folgenden Staatsvertrag:
Eingangsformel § 1 Obere Bergbehörde für das Land Rheinland-Pfalz ist das Oberbergamt in Saarbrücken. Es trägt die Bezeichnung „Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz“.
§ 5 Die aus der Tätigkeit des Oberbergamtes für das Land Rheinland-Pfalz aufkommenden Gebühren einschließlich der für entstandene Auslagen erhobenen Beträge sowie die im Lande Rheinland-Pfalz anfallenden Förderzinsen und sonstige Einnahmen stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu.
§ 6 Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Beamte der Bergverwaltung im Bedarfsfall im Wege der Abordnung gegenseitig zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Bei der Besetzung von Eingangsstellen und Beförderungsstellen beim Oberbergamt sind die an den Bergämtern im Land Rheinland-Pfalz tätigen Beamten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
§ 8 Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, frühestens jedoch am 1. Januar 1968, in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.