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KonkordatPSchulG SL Landesnorm Saarland Gesetz Nr. 1028 über die Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatsc

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Gesetz Nr. 1028 über die

stimmung

m Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche Vom 24. März 1975

m 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

r Einzelansicht Gesetz Nr. 1028 über die

stimmung

m Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche vom 24. März 1975 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1028 über die

stimmung

m Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche vom 24. März 1975 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002

satzprotokoll -

satzprotokoll 01.01.2002 § 1 Dem am 21. Februar 1975 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nebst dem

satzprotokoll hierzu wird

gestimmt.

r Einzelansicht § 1 § 2 Der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nebst dem

satzprotokoll hierzu wird nachstehend veröffentlicht.

r Einzelansicht § 2 § 3 Der Tag, an dem der Vertrag gemäß der Vorschrift seines Artikels 11 in Kraft tritt, wird durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. [1] Fußnoten [1]) Der Vertrag ist am 15. April 1975 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 16. April 1975 (Amtsbl. S. 536).

r Einzelansicht § 3

satzprotokoll

satzprotokoll [7] Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossenen Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

Artikel 1

: Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche sind berechtigt, den Besuch der Schule unter Berücksichtigung ihres besonderen Bildungs- und Erziehungsziels

regeln.

Artikel 2

: Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Schulen in Trägerschaft der katholischen Kirche“ umfasst die Schulen, die von kirchlichen Organisationen oder katholischen Vereinigungen getragen werden, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt werden.

Artikel 3

: Einer staatlich genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf Antrag des Schulträgers die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule

verleihen. Die öffentliche Finanzhilfe für Grund-, Haupt- und Sonderschulen (Volksschulen) wird auf Antrag schon vom Zeitpunkt der staatlichen Genehmigung an gewährt.

Artikel 4

: Die fortdauernden Personalkosten umfassen die aktiven Bezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Personals im Lehr- und Verwaltungsbereich. Sie werden bei Personen, die als Ordensangehörige den Lehrberuf ausüben, nach Durchschnittsbezügen berechnet.

Artikel 5

: In ihrer Dringlichkeit stehen die Baumaßnahmen nicht hinter entsprechenden Vorhaben für öffentliche Schulen

rück. Wird im Gebiet von Trägern öffentlicher Grund-, Haupt- oder Sonderschulen (Volksschulen) eine Grund-, Haupt- oder Sonderschule in Trägerschaft der katholischen Kirche errichtet, so wird das Land gewährleisten, dass auf Verlangen des Schulträgers der durch die Errichtung der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche frei gewordene Schulraum gegen angemessene Kostenerstattung bereitgestellt wird. Der Schulträger soll den frei gewordenen Schulraum der öffentlichen Schule nutzen, wenn dies für ihn

mutbar ist. Bereitstellung und Nutzung des frei gewordenen Schulraums sollen erfolgen, wenn sie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schule in Trägerschaft der katholischen Kirche dienen und der Betrieb der verbleibenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 8

: Staatliche Lehrer werden höchstens in einer Anzahl

gewiesen wie sie

r Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule durchschnittlich

r Verfügung steht. Der Schulträger kann verlangen, dass die

weisung wieder aufgehoben wird, wenn der Lehrer mit dem besonderen Erziehungs- und Bildungsziel der Schule nicht mehr übereinstimmt. „Die in dem

satzprotokoll

dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche vom 21. Februar 1975 getroffenen Regelungen gelten auch für Erweiterte Realschulen und Sekundarschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche.“ Fußnoten [7])

satzprotokoll des Änderungsvertrages vom 19. September 2001:

r Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.