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§ 1a BerSchulAusbVorbV SL Landesnorm Saarland - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit Verordnung - Schulordnung

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule Vom 20. September 2019 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtaus

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule vom

  1. September 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule vom
  2. September 2019 27.09.2019 § 1 27.09.2019 § 1a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit 17.09.2021 § 2 27.09.2019 Anlage - Stundentafel Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule 27.09.2019 § 1

(1)Für den Unterricht im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule gilt die Stundentafel gemäß der Anlage.
(2)Drei jeweils zweiwöchige Orientierungspraktika sind in Ergänzung der Stundentafel Bestandteil des Unterrichts. Das Fach Berufliche Grundkompetenz schließt die verpflichtende Teilnahme an den Orientierungspraktika mit ein.

§ 1

§ 1a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 1a§ 2

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule ab dem 1. August 2020 eintreten.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln des Berufsvorbereitungsjahres und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres vom
  1. Oktober 1986 (Amtsbl. S. 949), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. Juni 2006 (Amtsbl. S. 818), und die Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege vom
  3. August 1986 (Amtsbl. S. 791), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  4. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1183), außer Kraft. Ein vor dem
  5. August 2020 begonnener Bildungsgang des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der einjährigen Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege wird bis zum
  6. Juli 2020 nach den in Satz 1 genannten Vorschriften fortgeführt; eine Wiederholung richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 2Anlage Stundentafel Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule Gültig ab 1.

August 2020 Fächer Unterrichtsstunden

  1. Halbjahr
  2. Halbjahr Berufsübergreifender Bereich Religionslehre 1 1 Deutsch 3 3 Fremdsprache 1) 2 2 Mathematik 3 3 Wirtschafts- und Sozialkunde 2 2 Sport 2 2 Berufsbezogener Bereich Berufliche Grundkompetenz 2) (davon Fachpraktische Ausbildung) 15

(12)15
(12)Unterstützender Bereich Lernbegleitung und individuelle Förderung 6 6 Gesamtstundenzahl 34 34 Fußnoten 1) Französisch oder Englisch 2) Das Fach Berufliche Grundkompetenz umfasst drei jeweils zweiwöchige Orientierungspraktika.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.