Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mandelbachtal vom
Eingangsformel § 1 Zu Gunsten der Gemeinde Mandelbachtal wird für die in der Gemarkung Ormesheim, Flur „Im Handschuhfeld“, Parzelle Nr. 1202/1 und Flur „Im Bruch“, Parzelle Nr. 1413/14 befindliche Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet (WSG) festgesetzt. Das Schutzgebiet besteht aus einer Zone, der „Weiteren Schutzzone“ - Zone III - und ist in dem Plan des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz „Grundwasserschutzgebiet Ormesheim“ vom 29. September 1969 mit einer grünen Markierung umgrenzt.
§ 2 Nähere Beschreibung des Wasserschutzgebiets Die Grenze des Schutzgebiets verläuft, an der Straße Ormesheim-Hunackerhof beginnend, zunächst in östlicher und im weiteren Verlauf in nordöstlicher Richtung weitgehend entlang vorhandener Feld- bzw. Waldwege, bis etwa zu dem Gelände „In den Rödern“. Von dort schwenkt sie unter Anlehnung an Parzellengrenzen bis zum Ormesheimer Friedhof nach Nordwesten, wobei die Hauptstraße nach Aßweiler und der Ormesheimer Weg überquert werden. Ab dem Friedhof führt sie entlang von Grundstücksgrenzen nach Westen bis zum Saarbach. Dabei werden der Krähenbergweg und die Hauptstraße nach Ommersheim überquert. Entlang des Saarbaches verläuft die Schutzgebietsgrenze nach Süden, überquert die Hauptstraße nach Eschringen, stößt im Gebiet „am Koppelberg“ auf einen Weg, führt von dort nach Südosten, immer unter weitgehender Ausnutzung vorhandener Wege und Parzellengrenzen, und erreicht an der Straße Ormesheim-Hunackerhof den Ausgangspunkt. Für die Lage und Ausdehnung des WSG ist der vorerwähnte Plan „Grundwasserschutzgebiet Ormesheim“, Maßstab 1:2.500, vom 29. September 1969, maßgebend. Eine Ausfertigung des Lageplans wird aufbewahrt: bei der Landesplanung im Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, bei dem Saarpfalz-Kreis als untere Wasserbehörde und als untere Bauaufsichtsbehörde, bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und bei der Gemeinde Mandelbachtal.
§ 4 Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten Ausnahmen zulassen, wenn eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist.
§ 5 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebiets aufstellen.
§ 6 Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.
1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
§ 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Der Minister des Innern [10] Fußnoten [10]) Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.07 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.