Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter vom
Eingangsformel Abschnitt I Allgemeine Grundsätze § 1 Aufwand Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden als pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlicher Aufwendungen, die sich aus den mit einem Amt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben, deren Bestreitung aus den Dienstbezügen einem Beamten nicht zugemutet werden kann und die nicht durch Entschädigungen auf Grund besonderer Vorschriften abgegolten werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands nach dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2 Wegfall der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich so lange gewährt, wie der Beamte das mit der Aufwandsentschädigung ausgestattete Amt innehat. Sie wird jedoch, wenn der Amtsinhaber ununterbrochen länger als zwei Monate seine Dienstgeschäfte nicht führt, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Beginn der Nichtwahrnehmung der Dienstgeschäfte folgenden Kalendermonats weitergewährt; Erholungsurlaub bleibt hierbei außer Betracht. Die Aufwandsentschädigung entfällt bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt die Aufwandsentschädigung mit dem Wegfall der Dienstbezüge.
§ 3 Aufwandsentschädigung im Vertretungsfall Der mit einem Amt verbundene Aufwand darf nur einmal entschädigt werden. Einem Beamten, dem auftragsweise oder vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, wird die Aufwandsentschädigung nur gewährt, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber oder dem Vertretenen nicht mehr gewährt wird. Führt der Vertreter sein gleichfalls mit einer Aufwandsentschädigung ausgestattetes Amt weiter, erhält er ab dem genannten Zeitpunkt anstelle der bisherigen Aufwandsentschädigung die Aufwandsentschädigung aus dem Amt des Vertretenen, sofern diese höher ist.
§ 4 Zahlung der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung wird mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus gezahlt; besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Abschnitt II Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände § 5 Personenkreis Eine Aufwandsentschädigung erhalten die hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten, der Regionalverbandsdirektor und die Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung.
Abschnitt III Aufwandsentschädigung an leitende Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 7 Personenkreis und Höhe der Aufwandsentschädigung
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen § 8 Besitzstandswahrung Soweit eine Aufwandsentschädigung, die einem in §§ 5 oder 7 aufgeführten Beamten nach bisher geltenden Vorschriften bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt wurde, den nach Abschnitt II und III dieser Verordnung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, wird die Aufwandsentschädigung in der bisherigen Höhe weitergewährt. Dies gilt auch für eine unmittelbar folgende Amtszeit, wenn der Beamte wieder gewählt wird.
§ 9 Einwohnerzahl Maßgebend für die Bewertung der Einwohnerzahl nach dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit bis zu 50 vom Hundert hinzugerechnet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.