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§ 1 PreisRZustV SL Landesnorm Saarland - Preisbehörden Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom 12. April 1988 gültig ab: 04.02.2

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht Vom 12. April 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom

  1. April 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Preisrecht vom
  2. April 1988 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Preisbehörden 04.02.2006 § 2 - Aufgaben der obersten Preisbehörde 01.01.2002 § 3 - Aufgaben der unteren Preisbehörden 01.01.2002 § 4 - Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen 01.01.2008 § 5 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Auf Grund des § 10 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom
  3. April 1948 (WiGBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom
  5. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) , und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Preisbehörden

  1. Oberste Preisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
  2. Untere Preisbehörden sind die Gemeinden.

§ 1

§ 2 Aufgaben der obersten Preisbehörde Die oberste Preisbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Preisbehörden aus. Sie ist zuständig für die Preisbildung und die Preisüberwachung, soweit sich nicht aus § 3 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 2

§ 3 Aufgaben der unteren Preisbehörden Die unteren Preisbehörden haben auf Weisung der obersten Preisbehörde Preisbeobachtungen durchzuführen. Sie sind zuständig für die den Preisbehörden obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Preisüberwachung, insbesondere zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) [1] und der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580). Fußnoten [1]) Vorschrift aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257).

§ 3

§ 4 Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen Die Zuständigkeit für die Ahndung von Preisverstößen wird übertragen

  1. den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten für Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in seiner jeweils geltenden Fassung und
  3. den Gemeinden für Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit § 8 der Preisangabenverordnung.

§ 4§ 5 In-Kraft-Treten 1.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Preisbehörden im Saarland vom
  2. Februar 1961 (Amtsbl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.