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FlüKostZuwV SL 2018 Landesnorm Saarland Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Ja

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 Vom 14. Juni 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 vom

  1. Juni 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 vom
  2. Juni 2018 01.01.2018 Eingangsformel 01.01.2018 § 1 - Anwendungsbereich 01.01.2018 § 2 - Verteilung auf die Gemeindeverbände 01.01.2018 § 3 - Verteilung auf die Gemeinden 01.01.2018 § 4 - Verfahren 01.01.2018 § 5 - Schlussbestimmungen 01.01.2018 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2018 Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom
  3. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2018 1 . Fußnoten 1) Vgl. auch die Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG (BS-Nr. 6022-1-5).

§ 1§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände

(1)Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 vom Hundert der Mittel. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 9 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), jedoch nicht mehr als der Betrag nach Satz 1, in Abzug gebracht und der Verteilung auf die Gemeinden nach § 3 zugeführt. Soweit diese Mittel den Betrag von 15.000.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, verbleibt der übersteigende Betrag vollständig bei den Gemeindeverbänden. Maßgeblich ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung das Haushaltsjahr, für welches die Entlastung bestimmt ist.
(2)Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird für das Kalenderjahr 2018 vorläufig auf 4.680.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Betrag nach § 46 Abs. 10 SGB II endgültig feststeht.
(3)Die Mittel werden verteilt
  1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und
  2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand
  3. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem
  4. Juli 2015.

§ 2§ 3 Verteilung auf die Gemeinden

(1)Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge.
(2)Die Mittel werden verteilt
  1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,
  2. zu 5 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom
  3. Januar 2017 bis
  4. Dezember 2017 und
  5. zu 45 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand
  6. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem
  7. Juli 2015.

§ 3§ 4 Verfahren

(1)Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.
(2)Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4§ 5 Schlussbestimmungen

(1)Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2016.
(2)Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2018 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.