Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom
Eingangsformel § 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.), wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Gemarkung Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ sind: Flur 36, die Flurstücke: 2/7, 136/12, 136/13 je teilweise und Flur 37, die Flurstücke: 76/4, 76/6, 76/7 ganz. Die neue Grenze des Landschaftsschutzgebietes orientiert sich an der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Tiefenbrunner Flur - Teilbereich Elchenbach“.
H & Co KG und umfasst insgesamt eine Fläche von 0,0364 ha. Es handelt sich dabei um den versiegelten Zufahrtsbereich zu Lagerflächen der OBG Logistik GmbH & Co KG und um gestaltete Vorflächen des Firmengebäudes. Die auszugliedernde Fläche wird durch das Firmengelände geprägt und ist bereits stark anthropogen überformt, weshalb ein Verbleib im Landschaftsschutzgebiet L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ nicht mehr sinnvoll ist. Ökologisch hochwertige Strukturen sind auf der auszugliedernden Fläche nicht vorhanden. Die auszugliedernde Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.
§ 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.
Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.