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Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtau

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Artikel 1 01.01.2002 Artikel 2 01.01.2002 Artikel 3 01.01.2002 Artikel 4 01.01.2002 Artikel 5 01.01.2002 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen auf Grund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1

(1)Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2)Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, dass die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 1

Artikel 2 Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 2

Artikel 3 Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, dass dieser Staatsvertrag für bestimmte, im Einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 3

Artikel 4 Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 4

Artikel 5 Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2. [1] Fußnoten [1]) Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 1997 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (Amtsbl. S. 619).

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.