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Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 09.04.2003 Eingangsformel 09.04.2003 § 1 09.04.2003 § 2 09.04.2003 § 3 09.04.2003 § 4 09.04.2003 § 5 09.04.2003 § 6 09.04.2003 Das Land Hessen das Land Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz das Land Saarland und der Freistaat Thüringen - nachstehend „Länder“ genannt - schließen folgendes Abkommen:

Eingangsformel § 1

(1)Die Länder bilden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) [2] ein gemeinsames Prüfungsamt.
(2)Das gemeinsame Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen. In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“. Fußnoten [2]) Gesetz zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074).

§ 1§ 2

(1)Die Länder beteiligen sich an der Eignungsprüfung durch Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizministerien der Länder erfolgt.
(2)Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer wird durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.

§ 2§ 3

(1)Die Länder beteiligen sich angemessen an der Erstellung der Prüfungsaufgaben für die Eignungsprüfung. Der Umfang dieser Beteiligung wird entsprechend dem Bedarf im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(2)Eine Kostenbeteiligung der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen findet nur hinsichtlich der durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere bezüglich der Prüfervergütung und der Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer statt (ohne allgemeine Verwaltungskosten). Die Auslagen tragen die Länder im Verhältnis des Schlüssels des Königsteiner Abkommens.
(3)Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.
(4)Die Höhe der Prüfervergütung und der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(5)Für den Fall, dass künftig die Anzahl der Eignungsprüfungen derart ansteigen wird, dass für das gemeinsame Prüfungsamt zusätzliche personelle Aufwendungen erforderlich werden, erklären sich die Länder bereit, über die Kostenregulierung neu zu verhandeln.

§ 3§ 4

(1)Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2)Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder wird die Wirksamkeit des Abkommens unter den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 4§ 5

(1)Andere Länder können diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang jeder Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen vertragschließenden Länder.
(2)Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Abkommens am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Soweit jedoch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen dieses Abkommens für das beitretende Land erst am Tage nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(3)Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.
(4)Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beitretende Land an dem Kostenausgleich teil.

§ 5§ 6

(1)Das Abkommen tritt mit Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem das Land Nordrhein-Westfalen es unterzeichnet und die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. [1]
(2)Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom
  1. November 1992, dem der Freistaat Thüringen durch Erklärung vom
  2. September 1994 beigetreten ist, außer Kraft. Fußnoten [1]) Das Abkommen ist mit Ablauf des 9 April 2003 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom
  3. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1720).

§ 6

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