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Abschnitt I PolhDAusbAbkÄndAbk SL Landesnorm Saarland Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höhere

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Abschnitt I 01.01.2002 Abschnitt II - (Änderungsanweisungen) 01.01.2002 Abschnitt III - Übergangsregelungen 01.01.2002 Abschnitt IV - In-Kraft-Treten und Dauer 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. zur Einzelansicht Eingangsformel Abschnitt I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom

  1. April 1972 bei. zur Einzelansicht Abschnitt I Abschnitt II (Änderungsanweisungen) zur Einzelansicht Abschnitt II Abschnitt III Übergangsregelungen
  2. Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
  3. Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
  4. Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme. zur Einzelansicht Abschnitt III Abschnitt IV In-Kraft-Treten und Dauer
  5. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen.
  6. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom
  7. Januar 1992 in Kraft.
  8. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben. zur Einzelansicht Abschnitt IV

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