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Abschnitt II PolhDAusbAbkÄndAbk SL Landesnorm Saarland - (Änderungsanweisungen) Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung d

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Abschnitt I 01.01.2002 Abschnitt II - (Änderungsanweisungen) 01.01.2002 Abschnitt III - Übergangsregelungen 01.01.2002 Abschnitt IV - In-Kraft-Treten und Dauer 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen. zur Einzelansicht Eingangsformel Abschnitt I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom

  1. April 1972 bei. zur Einzelansicht Abschnitt I Abschnitt II (Änderungsanweisungen) zur Einzelansicht Abschnitt II Abschnitt III Übergangsregelungen
  2. Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können für die Übergangszeit von 10 Jahren für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes der Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen zugelassen werden.
  3. Abweichend von Artikel 16 Abs. 4 in der Fassung des Abschnitts II dieses Abkommens tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzbedarf.
  4. Bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich haben die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Satz 4 des Abkommens je eine Stimme. zur Einzelansicht Abschnitt III Abschnitt IV In-Kraft-Treten und Dauer
  5. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens erneut zu laufen.
  6. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom
  7. Januar 1992 in Kraft.
  8. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben. zur Einzelansicht Abschnitt IV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.