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§ 2 PolKostV SL 2006 Landesnorm Saarland Polizeikostenverordnung vom 10. Oktober 2006 gültig ab: 01.11.2019

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung [1] Vom 10. Oktober 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Polizeikostenverordnung vom

  1. Oktober 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Polizeikostenverordnung vom
  2. Oktober 2006 01.01.2007 Eingangsformel 01.01.2007 § 1 19.12.2014 § 2 01.11.2019 § 3 19.12.2014 § 4 01.01.2007 § 5 01.01.2007 Auf Grund des § 90 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom
  5. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Februar 2004 (Amtsbl. S 822), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen der Polizei werden auf Grund des Saarländischen Polizeigesetzes die nachstehenden Gebühren erhoben:

  1. Ingewahrsamnahme (§ 13) Für die ersten sechs Stunden 40,- Euro je angefangene weitere Stunde 6,20 Euro
  2. Sicherstellung (§ 24 Abs. 3) 15,00 - 1.023,00 Euro
  3. Verwahrung von Sachen (§ 24 Abs. 3) 5,00 - 1.000,00 Euro
  4. Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (§ 24 Abs. 3) 5,00 - 1.000,00 Euro
  5. Ausführung der Ersatzvornahme (§ 46 Abs. 1) 15,00 - 1.023,00 Euro
  6. Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 47 Abs. 3) 5,00 - 51,00 Euro
  7. Anwendung des unmittelbaren Zwanges (§ 49 Abs. 7) 15,00 - 1.023,00 Euro
  8. Androhung von Zwangsmitteln, soweit nicht mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt verbunden (§ 50 Abs. 7) 10,00 - 51,00 Euro.

§ 1

§ 2 Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:

  1. Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt je km: 1,50 Euro
  2. werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt, je km: 1,50 Euro
  3. für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt jeweils eine Grundgebühr von 65,00 Euro zuzüglich für jede Einsatzminute je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: 1,09 Euro je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: 0,45 Euro je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro zuzüglich je gefahrenem km: 0,36 Euro
  4. bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei a) durch eine Überfall- und Alarmmeldeanlage, b) aufgrund missbräuchlicher Alarmierung durch eine Person oder c) aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage sowie für die Überprüfung eines Notrufanschlusses durch Fachkräfte der Polizei jeweils eine Grundgebühr von 32,50 Euro zuzüglich für jede Einsatzminute je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: 1,09 Euro je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: 0,45 Euro je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: 0,87 Euro zuzüglich je gefahrenem Kilometer: (einschließlich An- und Abfahrt) 0,36 Euro

§ 2

§ 3 1 Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. 2 Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge. 3 Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes geltend gemacht werden.

§ 3

§ 4 Bei Rahmengebühren ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung der Angelegenheit festzusetzen.

§ 4§ 5 1 Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2007 in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieser Polizeikostenverordnung tritt die Polizeikostenverordnung vom

  1. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 2030), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.