Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste Vom 6. September 2006 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom
- September 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom
- September 2006 01.10.2006 § 1 - Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste 01.10.2006 § 2 - Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste 11.12.2020 § 3 - Dienst- und Fachaufsicht 11.12.2020 § 4 - Auflösung von Behörden 01.10.2006 § 5 - Personalübergang 01.10.2006 § 1 Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste
(1)Im Saarland wird ein Landesamt für Zentrale Dienste errichtet.
(2)Das Landesamt für Zentrale Dienste ist Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1§ 2 Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste
(1)Dem Landesamt für Zentrale Dienste obliegen die Aufgaben, die bisher
- dem Statistischen Landesamt,
- dem Landesamt für Finanzen und
- dem Landesamt für Bau und Liegenschaften zugeordnet waren.
(2)Das Ministerium für Finanzen und Europa kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
(3)Die übrigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
§ 2§ 3 Dienst- und Fachaufsicht
(1)Das Landesamt für Zentrale Dienste untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Finanzen und Europa, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)In Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Fachaufsicht aus.
(3)Wenn weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 übertragen worden sind, kann in dieser Rechtsverordnung geregelt werden, dass die Fachaufsicht bei der übertragenden obersten Dienstbehörde verbleibt.
(4)Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Aufgaben der Familienkasse wahrnimmt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht.
(5)Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.
(6)§ 2 Abs. 2 des Saarländischen Statistikgesetzes vom
- Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 3
§ 4 Auflösung von Behörden Das Statistische Landesamt, das Landesamt für Finanzen sowie das Landesamt für Bau und Liegenschaften werden aufgelöst.
§ 4
§ 5 Personalübergang Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei dem Statistischen Landesamt, dem Landesamt für Finanzen und dem Landesamt für Bau und Liegenschaften tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Zentrale Dienste an.
§ 5