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SGB9AG SL Landesnorm Saarland Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 gültig ab: 13.07.2018

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom 13. Juni 2018 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom

  1. Juni 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
  2. Juni 2018 13.07.2018 § 1 - Träger der Eingliederungshilfe 13.07.2018 § 2 - Budget für Arbeit 13.07.2018 § 3 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen 13.07.2018 § 4 - Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenvertrages 13.07.2018 § 5 - Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf außerhalb besonderer Wohnformen 13.07.2018 § 6 - Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes 13.07.2018 § 7 - Widerspruchsverfahren 13.07.2018 § 8 - Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales 01.01.2020 § 1 Träger der Eingliederungshilfe

(1)Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Saarland (§ 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).
(2)Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales durchgeführt. Die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Vertragsrecht) werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.
(3)Angelegenheiten nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wahrgenommen.

§ 1

§ 2 Budget für Arbeit Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Abweichung vom Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach oben zu bestimmen.

§ 2

§ 3 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen Der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers überprüfen.

§ 3

§ 4 Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenvertrages Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 4

§ 5 Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf außerhalb besonderer Wohnformen Die Landesregierung wird zum 1. Januar 2020 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe in den Fällen des § 103 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

§ 5

§ 6 Bestellung der Landesärztin oder des Landesarztes Die Landesärztin oder der Landesarzt im Sinne des § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestellt.

§ 6

§ 7 Widerspruchsverfahren Das Landesamt für Soziales entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, über den Widerspruch.

§ 7

§ 8 Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt das Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales wahr.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.