← Deutschland

Artikel 6 BesÄndG SL 2013 Landesnorm Saarland - Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das n

Obsah (6)Artikel 1Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8

Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 20. November 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom

  1. November 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1816 zur Änderung besoldungsrechtlicher und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom
  2. November 2013 01.01.2014 Artikel 1 bis 3 - (Eingearbeitete Änderungsvorschriften) 01.01.2014 Artikel 4 - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 01.01.2014 Artikel 5 - Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. Juni 2012 zum Familienzuschlag für Beamte und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 01.01.2014 Artikel 6 - Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das neue Eingangsamt 01.01.2014 Artikel 7 - (Eingearbeitete Änderungsvorschriften) 01.01.2014 Artikel 8 - Inkrafttreten 01.01.2014 Artikel 1 bis 3 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 1bis 3 Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das mit Gesetz vom 1.

Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig.“ 2. In § 25 wird nach dem Wort „ist“ und dem nachfolgenden Komma das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. 3. Die Besoldungsordnung A in der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Besoldungsgruppe A 2 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „ 3 )“ gestrichen.
  3. bb)Die Fußnote 3 wird gestrichen.
  4. b)Die Besoldungsgruppe A 3 wird wie folgt geändert:
  5. aa)Bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister“ werden die Fußnotenhinweise „ 3 )“ und „ 5 )“ gestrichen.
  6. bb)Die Fußnoten 3 und 5 werden gestrichen.
  7. c)Die Besoldungsgruppe A 4 wird wie folgt geändert:
  8. aa)Bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmeister“ wird der Fußnotenhinweis „ 6 )“ angefügt.
  9. bb)Als Fußnote 6 wird angefügt: „ 6 ) Im Justizwachtmeisterdienst als Eingangsamt.“

Artikel 4Artikel 5 Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.

Juni 2012 zum Familienzuschlag für Beamte und Richter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

(1)§ 4 a des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), gilt für die Zeit vom
  4. August 2001 bis zum
  5. Juni 2009 entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger; die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne von § 5 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen sich rückwirkend um den Familienzuschlag der Stufe 1.
(2)§ 3 a des durch das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz vom
  1. März 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten und geänderten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), gilt für die Zeit vom
  4. August 2001 bis
  5. Dezember 2008 entsprechend. Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert.

Artikel 5

Artikel 6 Überleitung der Beamten im bisherigen Eingangsamt der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in das neue Eingangsamt Beamte der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 3 innehaben, werden in das neue Eingangsamt Justizhauptwachtmeister in der Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet.

Artikel 6

Artikel 7 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)

Artikel 7Artikel 8 Inkrafttreten

(1)Die Artikel 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in Kraft.
(2)Im Übrigen tritt das Gesetz am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. [1] Fußnoten [1]) Am 01.01.2014.

Artikel 8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.