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B8B9AnpG SL Landesnorm Saarland Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 vo

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 Vom 26. November 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 vom

  1. November 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1537 über die Anpassung der Grundgehälter für Beamte des Saarlandes in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 vom
  2. November 2003 12.12.2003 § 1 - Geltungsbereich 12.12.2003 § 2 - Besoldungsanpassung im Jahr 2003 12.12.2003 § 3 - Besoldungsanpassungen im Jahre 2004 01.04.2004 § 4 - In-Kraft-Treten 12.12.2003 § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Hinausschieben der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 für die Beamten in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten.

§ 1§ 2 Besoldungsanpassung im Jahr 2003

(1)Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9.
(2)Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes [1] in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung.
(3)Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4)Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, sowie deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung. Fußnoten [1]) § 85 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 2§ 3 Besoldungsanpassungen im Jahre 2004

(1)Die Erhöhungen der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab
  1. April und der ab
  2. August 2004 geltenden Fassung gelten im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9.
(2)Beamte in den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes [1] in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung.
(3)Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4)Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 8 und B 9 berechnet, und deren Hinterbliebene erhalten keine Einmalzahlung nach § § 72 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung. Fußnoten [1]) § 85 BBesG aufgehoben durch Art. 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 3§ 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. April 2004 in Kraft.

§ 4

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