Bekanntmachung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom
- November 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Bekanntmachung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom
- November 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Bekanntmachung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom
- November 2007 01.04.2008 Eingangsformel 01.04.2008 Anlage 1 01.04.2008 Anlage 2 01.04.2008 Anlage 3 01.04.2008 Anlage 4 01.04.2008 Anlage 5 01.04.2008 Anlage 6 01.04.2008 Anlage 7 01.04.2008 Durch das Gesetz vom
- November 2007 (Amtsbl. S. 2503) werden die Besoldlungs- und Versorgungsbezüge ab dem
- April 2008 um 2,9 % erhöht. Die ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beträge der Grundgehälter, des Familienzuschlags, derAnwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung ergeben sich gemäß Artikel 6 des o.a. Gesetzes aus den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Erlass. Die Anlagen 1 bis 3 ersetzen insoweit die bis dahin gültigen Anlagen IV, V und VII, die Anlage 4 hinsichtlich der Amstzulagen und der allgemeinen Stellenzulage der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- August 2006 gültigen Fassung. Die ab
- April 2008 gültigen Beträge der Grundgehaltssätze, Sondergrungdehälter, und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts nach der fortgeltenden Besoldungsordnung H sowie der Amtszulagen nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz ergeben sich aus der Anlage 6 Die Beträge des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages in der ab
- April 2008 geltenden Höhe sind jeweils rechnerisch zu ermitteln. Hierzu sind die Beträge in den Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
- August 2006 geltenden Fassung um 2,47 % zu erhöhen und entsprechend der Rundungsvorschrift in Artikel 1 § 4 des o.a. Gesetzes zu runden, d.h., sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die ab
- April 2008 gültigen Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen ergeben sich aus der Anlage
- zur Einzelansicht Eingangsformel Anlage 1 [1] Fußnoten [1]) Siehe Anlage 1 der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht Anlage 2 [2] Fußnoten [2]) Siehe Anlage 2der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht Anlage 3 [3] Fußnoten [3]) Siehe Anlage 3 der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht Anlage 4 [4] Fußnoten [4]) Siehe Anlage 4 der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht Anlage 5 [5] Fußnoten [5]) Siehe Anlage 5 der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht Anlage 6 [6] Fußnoten [6]) Siehe Anlage 6 der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht Anlage 7 [7] Fußnoten [7]) Siehe Anlage 7 der Bekanntmachung vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008 S. 84 zur Einzelansicht
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.