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§ 6 PatMobUmsV SL Landesnorm Saarland - Zuständige Behörde Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rate

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung V

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vom
  2. März 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vom
  4. März 2014 04.04.2014 Eingangsformel 04.04.2014 § 1 - Geltungsbereich 04.04.2014 § 2 - Begriffsbestimmungen 04.04.2014 § 3 - Informationspflichten 04.04.2014 § 4 - Haftpflichtversicherung 04.04.2014 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 04.04.2014 § 6 - Zuständige Behörde 04.04.2014 § 7 - Inkrafttreten 04.04.2014 Anhang 1 01.01.2023 Anhang 2 09.07.2021 Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88/45 vom
  6. April 2011) und auf Grund des § 16 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom
  7. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  8. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung regelt Berufspflichten für die selbstständige Ausübung der in Anhang 1 und 2 aufgeführten Berufe im Gesundheitswesen sowie darüber hinaus für die Berufsausübung der in Anhang 1 aufgeführten abhängig beschäftigten Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für:
  1. a)Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind;
  2. b)Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation;
  3. c)öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind. Das Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 bleibt hiervon unberührt.

§ 1§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Die Begriffe „Gesundheitsversorgung“, „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“, „Patient“, „Arzneimittel“, „Medizinprodukte“ und „Verschreibung“ entsprechen ihrer Legaldefinition in Artikel 3 der Richtlinie 2011/24/EU.
(2)„Gesundheitsdienstleister“ im Sinne dieser Verordnung sind die Angehörigen der im Anhang 1 aufgeführten Berufe im Gesundheitswesen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen.
(3)„Gesundheitsdienstleistern“ im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt sind Angehörige der im Anhang 2 aufgeführten, selbstständig ausgeübten nicht verkammerten Berufe im Gesundheitswesen, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen.

§ 2

§ 3 Informationspflichten Über § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus stellen Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3 einschlägige Informationen bereit, um den jeweiligen Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihnen erbrachten Gesundheitsversorgung. Sie stellen ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.

§ 3§ 4 Haftpflichtversicherung

(1)Gesundheitsdienstleister gemäß § 2 Absatz 2 und 3, die Behandlungen durchführen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Bundes- oder landesrechtliche Regelungen, die eine gleichwertige oder weitergehende Absicherung des Haftpflichtrisikos vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
(2)Zur Erfüllung der Verpflichtung in Absatz 1 ist ausschließlich derjenige Gesundheitsdienstleister verpflichtet, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagt.

§ 4§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Gesundheitsdienstleister im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3
  1. a)entgegen § 3 den vorgeschriebenen Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt,
  2. b)gegen die in § 4 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Verpflichtung zur Vorhaltung einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung, zur Abgabe einer Garantie oder ähnlichen gleichwertigen Regelung verstößt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
(3)Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Soziales.

§ 5

§ 6 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 6

§ 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

Anhang 1 (zu § 2 Absatz 2) Von der Verordnung werden als Gesundheitsdienstleister (natürliche Personen) die Angehörigen der folgenden Berufe im Gesundheitswesen im Sinne des Artikels 3g der Richtlinie 2011/24/EU erfasst: Altenpflegerinnen und Altenpfleger Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten Diätassistentinnen und Diätassistenten Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger Hebammen und Entbindungspfleger Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Logopädinnen und Logopäden Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent Orthoptistinnen und Orthoptisten Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Podologinnen und Podologen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

Anhang 2 (zu § 2 Absatz 3) Überdies werden von der Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU hinaus als Gesundheitsdienstleister (natürliche Personen) die selbstständigen Angehörigen der nachfolgenden Berufe im Gesundheitswesen erfasst: Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer Desinfektorinnen und Desinfektoren Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.