Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstesan der Universität des Saarlandes Vom 3. Mai 1981 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstesan der Universität des Saarlandes vom
- Mai 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstesan der Universität des Saarlandes vom
- Mai 1981 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Gehobener Dienst 01.01.2002 § 2 - Mittlerer Dienst 01.01.2002 § 3 - Besondere Vorschriften 01.01.2002 § 4 - (aufgehoben) 01.01.2002 § 5 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Anlage 01.01.2008 Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1980 (Amtsbl. S. 1081) und auf Grund des § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Mai 1980 (Amtsbl. S. 613) , verordnet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
Eingangsformel § 1 Gehobener Dienst Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung der Universität des Saarlandes finden die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOgD) vom 7. August 1980 (Amtsbl. S. 829) [3] in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung. Fußnoten [3]) Vgl. jetzt APOgD vom 13. April 2004; vgl. BS Nr. 2030 15
§ 1
§ 2 Mittlerer Dienst Auf die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung der Universität des Saarlandes finden die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APOmD) in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 2§ 3 Besondere Vorschriften
(1)Ausbildungsbehörde für die Anwärter der Laufbahnen des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes ist der Universitätspräsident.
(2)Das berufspraktische Studium für die Anwärter des gehobenen Dienstes richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage). Die praktische Ausbildung für die Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes ist in entsprechender Anwendung des für die Gemeinden und Gemeindeverbände jeweils geltenden Ausbildungsplans (Anlage 1b APOmD) durchzuführen. Das berufspraktische Studium und die praktische Ausbildung bei nicht universitären Behörden soll sich insbesondere auf die Ausbildungsgebiete erstrecken, in denen der Anwärter im Verwaltungsdienst an der Universität nicht ausgebildet werden kann.
(3)Das Grundstudium und das fachwissenschaftliche Studium der Anwärter des gehobenen Dienstes erfolgt an der Fachhochschule für Verwaltung, sofern dieses nicht im Ausbildungsplan der Universität übertragen ist. Die theoretische Ausbildung der Anwärter des mittleren Dienstes obliegt der Saarländischen Verwaltungsschule.
§ 3
§ 4 (aufgehoben)
§ 4§ 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1.
Oktober 1980 in Kraft.
§ 5
Anlage Ausbildungsplan Studienabschnitt Ausbildungsstelle, Ausbildungsinhalt Monate Gesamtzeitraum Monate I Universität: Berufspraktisches Grundstudium 1 II Fachhochschule: Grundstudium 6 III Berufspraktisches Studium 5
- a)Kommunalverwaltung
- b)Landratsamt oder Regionalverband
- c)Kreisselbstverwaltung Urlaub 2 1 1 1 IV Fachwissenschaftliches Studium mit berufspraktischem Studium Fachhochschule, Universität und Landesbehörden:
- a)Gemeinde-, Gemeindeverfassungs- und Gemeindefinanzrecht
- b)Allgemeines und besonderes Polizeirecht
- c)Staatsangehörigkeitsrecht
- d)Öffentliches Dienstrecht
- e)Sozialrecht und Sozialversicherungswesen
- f)Hochschulrecht
- g)Haushaltsrecht und Rechnungswesen Urlaub 1 2 1 2 2 1 2 1 12 V Berufspraktisches Studium:
- a)Landeshauptkasse oder vergleichbare Ausbildungsstelle: Kassenrecht
- b)Oberfinanzdirektion oder vergleichbare Ausbildungsstelle: Versorgungsrecht Urlaub 1 2 1 4 VI Fachhochschule: Fachwissenschaftliches Studium 8