(2)Zu diesem Zeitpunkt werden - die sechste Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Saarbrücken, vom
- Oktober 1985 (Amtsbl. S. 1126) - die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Chemische Untersuchungsamt für das Saarland vom
- September 1985 (Amtsbl. S. 1017) - die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Saarbrücken vom
- August 1986 (Amtsbl. S. 781) einschließlich der diesen Verordnungen beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnisse aufgehoben. zur Einzelansicht § 2 Besonderes Gebührenverzeichnis Besonderes Gebührenverzeichnis des Landesamtes für Umweltschutz, des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes Vom
- September 1988 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- November 2001 (Amtsbl. S. 2158). Teil A: Allgemeine Bestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die nachfolgenden Gebühren bzw. Kosten neben den Gebühren des Besonderen Teils (B) erhoben:
- Neben den Gebühren für Tierversuche werden die Kosten für die Tierbeschaffung gesondert berechnet.
- Neben den Gebühren für die mikrobiologische Kultur, Typenbestimmung, Pathogenitätsprüfung, Virulenzprüfung und für den Toxinnachweis werden gegebenenfalls die Kosten für antitoxische Seren gesondert berechnet.
- Sofern für eine spezielle Kultur, Typenbestimmung oder Pathogenitätsprüfung die Beteiligung eines Referenzlabors notwendig ist, werden die von diesem berechneten Gebühren/Kosten gesondert berechnet.
- Bei Ortsbesichtigungen und/oder Probenahmen und für das Aufstellen von Messnetzen werden der Zeitaufwand und die Fahrtkosten - gegebenenfalls anteilig - gesondert in Rechnung gestellt.
- Wenn Zeitaufwand zu berechnen ist, gelten die Stundensätze nach Abschnitt 9.
- Nrn. 9801 ff.
- Bei amtlich gezogenen Proben werden die in Abschnitt II aufgeführten Untersuchungen nur bei festgestellten Beanstandungen berechnet.
- Nebenkosten sind Kosten für Aufwendungen, die neben den Kosten nach Abschnitt 9.
- für Einzeluntersuchungen zum Zweck der Durchführung des Auftrags entstehen.
- Als Auslagen gelten und sind zu erstatten, sofern nicht in der jeweiligen Gebühr enthalten: a) Post-, Fernsprech-, Telegraphen-, Zoll- und Frachtgebühren b) Gebühren, die anderen Behörden oder anderen Institutionen für ihre Leistungen zu zahlen sind c) Beratungsgebühren nach den jeweiligen E-GO-Sätzen. Soweit Rahmengebühren erhoben werden, richtet sich die festzusetzende Gebühr innerhalb des angegebenen Rahmens nach dem Schwierigkeitsgrad der Verrichtungen und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Anmerkung zum Gebührenverzeichnis: Zur Berechnung der Gebühren sind die nachstehend unter Teil B angegebenen Punktzahlen mit einem Cent-Betrag zu multiplizieren. Dieser beträgt 10 Cent. Teil B: Besondere Gebührensätze Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/ab18b1a9-24be-40e0-aeb5-57d192f0761d-2013-1-11-anlagev1.pdf