← Deutschland

GebVerzUmwV SL Landesnorm Saarland Teil A: Allgemeine Bestimmungen Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Staatliche Medizinaluntersu

chungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes Vom

  1. September 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.43 des Gesetzes vom
  2. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) zur Einzelansicht Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes vom
  3. September 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes vom
  4. September 1988 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2011 § 2 01.01.2002 Besonderes Gebührenverzeichnis - Besonderes Gebührenverzeichnis des Landesamtes für Umweltschutz, des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes Vom
  5. September 1988 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  6. November 2001 (Amtsbl. S. 2158). 06.03.2002 Teil A: Allgemeine Bestimmungen 06.03.2002 Teil B: Besondere Gebührensätze 06.03.2002 Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom
  7. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Mai 1982 (Amtsbl. S. 534) , verordnet der Minister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Für Dienstleistungen und für die Benutzung der Einrichtung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken [1] des Saarlandes werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit für vertragsärztliche Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (KVS) ein Ermächtigungsvertrag nach § 95 SGB V i.V.m. § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) besteht, richtet sich die Abrechnung nach diesem Vertrag. Für Krankenhäuser (Großauftraggeber) wird im Rahmen laborärztlicher Leistungen für mikroskopische, bakteriologische, virologische, mykologische, serologisch-immunologische und parasitologische Untersuchungen ein Gebührenerlass nach folgender Staffelung gewährt: Jahresauftragssumme des Vorjahres (gemessen an 100 % der E-GO-Gebühren) über 102.258 Euro Ermäßigung = 10 % über 51.129 Euro Ermäßigung = 5 % Für Untersuchungsaufträge, bei denen die gewünschte Leistung an dienstfreien Tagen erbracht wird, wird ein Sonderzuschlag von 25 % auf die volle Untersuchungsgebühr (d.h. ohne Rabatt) erhoben. Für Untersuchungen im veterinärmedizinischen Bereich, die an den dienstfreien Tagen erforderlich sind, wird ein Zuschlag von 25 % auf die üblichen Untersuchungsgebühren erhoben. Fußnoten [1]) Jetzt Universitätsklinikum gem. dem UKSG vom
  9. November 2003 (Amtsbl. S. 2940) - BS-Nr 221-
  10. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Die Verordnung tritt ab
  1. Januar 1989 in Kraft. Die Regelungen über die Gebührennachlässe bei den Gebührenstellen Ziffer 2.1 bakteriologische Trink- und Grundwasseruntersuchungen - und Ziffer 5.4 -Wasseruntersuchungen - treten rückwirkend zum
  2. Januar 1988, die Ermäßigungen für Großauftraggeber zum
  3. Oktober 1988 in Kraft.
(2)Zu diesem Zeitpunkt werden - die sechste Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Saarbrücken, vom
  1. Oktober 1985 (Amtsbl. S. 1126) - die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Chemische Untersuchungsamt für das Saarland vom
  2. September 1985 (Amtsbl. S. 1017) - die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Saarbrücken vom
  3. August 1986 (Amtsbl. S. 781) einschließlich der diesen Verordnungen beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnisse aufgehoben. zur Einzelansicht § 2 Besonderes Gebührenverzeichnis Besonderes Gebührenverzeichnis des Landesamtes für Umweltschutz, des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes Vom
  4. September 1988 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  5. November 2001 (Amtsbl. S. 2158). Teil A: Allgemeine Bestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die nachfolgenden Gebühren bzw. Kosten neben den Gebühren des Besonderen Teils (B) erhoben:
  6. Neben den Gebühren für Tierversuche werden die Kosten für die Tierbeschaffung gesondert berechnet.
  7. Neben den Gebühren für die mikrobiologische Kultur, Typenbestimmung, Pathogenitätsprüfung, Virulenzprüfung und für den Toxinnachweis werden gegebenenfalls die Kosten für antitoxische Seren gesondert berechnet.
  8. Sofern für eine spezielle Kultur, Typenbestimmung oder Pathogenitätsprüfung die Beteiligung eines Referenzlabors notwendig ist, werden die von diesem berechneten Gebühren/Kosten gesondert berechnet.
  9. Bei Ortsbesichtigungen und/oder Probenahmen und für das Aufstellen von Messnetzen werden der Zeitaufwand und die Fahrtkosten - gegebenenfalls anteilig - gesondert in Rechnung gestellt.
  10. Wenn Zeitaufwand zu berechnen ist, gelten die Stundensätze nach Abschnitt 9.
  11. Nrn. 9801 ff.
  12. Bei amtlich gezogenen Proben werden die in Abschnitt II aufgeführten Untersuchungen nur bei festgestellten Beanstandungen berechnet.
  13. Nebenkosten sind Kosten für Aufwendungen, die neben den Kosten nach Abschnitt 9.
  14. für Einzeluntersuchungen zum Zweck der Durchführung des Auftrags entstehen.
  15. Als Auslagen gelten und sind zu erstatten, sofern nicht in der jeweiligen Gebühr enthalten: a) Post-, Fernsprech-, Telegraphen-, Zoll- und Frachtgebühren b) Gebühren, die anderen Behörden oder anderen Institutionen für ihre Leistungen zu zahlen sind c) Beratungsgebühren nach den jeweiligen E-GO-Sätzen. Soweit Rahmengebühren erhoben werden, richtet sich die festzusetzende Gebühr innerhalb des angegebenen Rahmens nach dem Schwierigkeitsgrad der Verrichtungen und dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Anmerkung zum Gebührenverzeichnis: Zur Berechnung der Gebühren sind die nachstehend unter Teil B angegebenen Punktzahlen mit einem Cent-Betrag zu multiplizieren. Dieser beträgt 10 Cent. Teil B: Besondere Gebührensätze Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sl/ab18b1a9-24be-40e0-aeb5-57d192f0761d-2013-1-11-anlagev1.pdf

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.