← Deutschland

Eingangsformel KultStiftMitwAbk SL Landesnorm Saarland Abkommen über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder vom 4. Juni 1987 in de

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Abkommen über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987 [1] in der Fassung vom 25. November 1993 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnot

Abkommen über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder vom

  1. Juni 1987 in der Fassung vom
  2. November 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Abkommen über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder vom
  3. Juni 1987 in der Fassung vom
  4. November 1993 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 § 6 01.01.2002 Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein (Länder) schließen folgendes Abkommen:

Eingangsformel § 1

(1)Der Kulturstiftung der Länder obliegt die Förderung von überregional und international bedeutsamen Kunst- und Kulturvorhaben als eigene Aufgabe. In die Förderung werden folgende Vorhaben einbezogen: I. 1. Musikförderung
  1. a)Projekte des Deutschen Musikrates e.V. Musikförderungsprogramm: Laienmusizieren (Deutsche Chor- und Laienorchesterwettbewerbe) Zeitgenössische Musik Deutscher Musikwettbewerb (hinsichtlich der Stipendien vgl. II.) Musik-Almanach
  2. b)Bundesweite Veranstaltungen und sonstige Projekte zentraler Einrichtungen und Verbände auf dem Gebiet der Musik
  3. c)Arbeitsgemeinschaft der Volksmusikverbände
  4. d)Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände 2. Förderung der bildenden Kunst und der Museen
  5. a)Kunstfonds e.V., Bonn
  6. b)Kunst- und Kulturausstellungen
  7. c)Bundesverband Bildender Künstler
  8. d)Deutscher Werkbund
  9. e)Deutscher Museumsbund 3. Förderung der Literatur und des Theaters
  10. a)Literaturfonds e.V., Darmstadt
  11. b)Kulturwerk Deutscher Schriftsteller, Freier Deutscher Autorenverband und sonstige Literaturverbände und -einrichtungen
  12. c)Bund Deutscher Amateurtheater (Geschäftsstelle und Projekte)
  13. d)Internationales Theatertreffen
  14. e)Arbeitsgemeinschaft Literarischer Gesellschaften
  15. f)[entfällt] 4. Filmförderung
  16. a)Filmfestspiele Mannheim
  17. b)Filmfestspiele Oberhausen 5. Denkmalschutz
  18. a)Deutsche Burgenvereinigung
  19. a)Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal 6. Internationale Veranstaltungen und Projekte von bundesweiter Bedeutung im Inland in den Bereichen Kunst und Kultur 7. Fonds Soziokultur e.V., Hagen 8. Fonds Darstellende Künste e.V., Essen II. 1. Zentrum Bundesrepublik Deutschland des Internationalen Theaterinstituts e.V. (Geschäftsstelle und Projekte) 2. Sektion Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Gesellschaft der Bildenden Künste e.V. (Geschäftsstelle und Projekte) 3. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung 4. Stipendien für den Deutschen Musikwettbewerb
(2)Die vorstehende Liste der Vorhaben kann durch einen Beschluss des Stiftungsrates der Kulturstiftung der Länder in seiner erweiterten Zusammensetzung geändert und ergänzt werden.

§ 1§ 2

(1)Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes des Bundes zur Verfügung.
(2)Der Bund kann der Stiftung weitere Mittel zuwenden.

§ 2§ 3

(1)Die Mitwirkung des Bundes im Einzelnen ergibt sich aus dem Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder vom
  1. Juni
  2. [2] Bei der Entscheidung über die Aufstellung des Wirtschaftsplans wird der Bund - unabhängig von der Einheit des Wirtschaftsplans - nicht in die alleinige Zuständigkeit der Länder einwirken.
(2)Die Länder wirken durch die Kulturstiftung der Länder in den Gremien des Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sowie der Kunst- und Ausstellungshalle in der Bundeshauptstadt mit, sofern ihre Mitwirkung nicht in anderer Form geregelt ist. Fußnoten [2]) Vgl. BS-Anhang II 38.

§ 3

§ 4 Mitglieder im Stiftungsrat der Kulturstiftung der Länder in erweiterter Zusammensetzung sind drei Mitglieder der Bundesregierung. Vertretung ist zulässig.

§ 4§ 5

(1)Das Abkommen kann vom Bund und jedem Land durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Parteien des Abkommens zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1997.
(2)Das Abkommen ist aufgehoben, wenn der Bund oder mindestens sechs Länder gekündigt haben, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Kündigung wirksam wird.
(3)Das Abkommen ist ebenfalls aufgehoben, wenn die Kulturstiftung der Länder aufgehoben ist.

§ 5§ 6 Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1988 in Kraft. Bonn, den 4. Juni 1987 Unterzeichnet von den Regierungschefs von Bund und Ländern.

§ 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.