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§ 1 GastrGerImSchV SL 2011 Landesnorm Saarland - Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außeng

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie Vom 16. August 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie vom

  1. August 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie vom
  2. August 2011 26.08.2011 Eingangsformel 26.08.2011 § 1 - Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung 26.08.2011 § 2 - Betriebszeit und Immissionsrichtwerte 26.08.2011 § 3 - Benutzung von Tongeräten 26.08.2011 § 4 - Weitergehende Vorschriften 26.08.2011 § 5 - Inkrafttreten 18.12.2020 Auf Grund des § 23 Absatz 2 Satz 1 und des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), und § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

(1)Diese Verordnung trifft Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen von Außengastronomie bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an der Möglichkeit, Speisen und Getränke bei Gaststättenbesuchen in den Abendstunden im Freien zu sich zu nehmen.
(2)Außengastronomie sind Speisewirtschaften und Schankwirtschaften, die für ihre Gäste im Außenbereich Sitzgelegenheiten vorhalten, sowie Freiluftgaststätten (Biergärten).
(3)Tongeräte sind Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte).

§ 1§ 2 Betriebszeit und Immissionsrichtwerte

(1)In Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie um 22.00 Uhr. In Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten sowie Industriegebieten endet die Betriebszeit der Außengastronomie um 24.00 Uhr.
(2)Die Immissionsrichtwerte der Außengastronomie betragen während der Betriebszeit
  1. in Kurgebieten, Gebieten für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A),
  2. in reinen Wohngebieten 50 dB(A),
  3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A),
  4. in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, besonderen Wohngebieten sowie in Gewerbegebieten 65 dB(A),
  5. in Industriegebieten 70 dB(A).
(3)Ergänzend sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Geräusche nach dieser Verordnung sinngemäß heranzuziehen. Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
(4)Die Gemeinde hat die Einhaltung der Betriebszeiten und der Immissionsrichtwerte der Außengastronomie zu überwachen.
(5)Die Gemeinde kann auch beschränkt auf einzelne Wochentage durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeit bis auf 22.00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Sie kann aber auch durch Verwaltungsakt oder durch Allgemeinverfügung das Ende der Betriebszeit auf Antrag ausdehnen, wenn keine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
(6)Entscheidungen nach Absatz 5 können jederzeit widerrufen werden.
(7)Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Betriebszeiten oder der Immissionsrichtwerte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist die Gemeinde.

§ 2§ 3 Benutzung von Tongeräten

(1)Der Betrieb von Tongeräten ist ab 22.00 Uhr im Außenbereich und an geöffneten Türen oder Fenstern einzustellen. Gaststättenrechtliche Regelungen zum Betrieb von Tongeräten bleiben unberührt.
(2)Die Gemeinden können bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 3

§ 4 Weitergehende Vorschriften Weitergehende Vorschriften, wie vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie vom

  1. Juni 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
  2. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.