Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz vom
Eingangsformel § 1 In Zulassungsverfahren, in denen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde im Sinne des § 47 Absatz 2 Saarländisches Naturschutzgesetz ist, werden folgende Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:
SchG bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz.
§ 3 Bei der Umsiedlung oder Abtötung von besonders geschützten und bestimmten anderen Tierarten sowie der Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten, wenn diese eine unzumutbare Belastung für private Dritte darstellen, ausgenommen alle Fälle, in denen ein sonstiges Zulassungsverfahren für das Vorhaben erforderlich ist, wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 44 BNatSchG.
§ 4 Abweichend von § 47 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde. Die Zuständigkeit für die fachtechnische Unterstützung und Beratung bleibt davon unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Weisung Aufgaben oder Teilbereiche der Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen, wenn dies zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe und des Vollzugs förderlich erscheint.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 3. Juni 2008 (Amtsbl. 2008, S. 1002) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.