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§ 4 NatSchGLandschZustV SL 2016 Landesnorm Saarland Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Recht

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbe

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz vom

  1. Mai 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt-und Arbeitsschutz vom
  2. Mai 2016 26.05.2016 Eingangsformel 26.05.2016 § 1 26.05.2016 § 2 26.05.2016 § 3 26.05.2016 § 4 16.10.2020 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16.10.2020 Aufgrund des § 47 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom
  3. April 2006 (Amtsbl. 2006, S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009, S. 3) [1] verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde: Fußnoten [1]) SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

Eingangsformel § 1 In Zulassungsverfahren, in denen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde im Sinne des § 47 Absatz 2 Saarländisches Naturschutzgesetz ist, werden folgende Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen:

  1. Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz;
  2. Erteilung von Erlaubnissen, Ausnahmebewilligungen, landschaftsschutzrechtlichen Zulassungen und des landschaftsschutzrechtlichen Einvernehmens im Rahmen anderer Zulassungsverfahren auf der Grundlage von naturschutzrechtlichen Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile im Saarland in der jeweils gültigen Fassung, die bis zum
  3. Dezember 2014 in Kraft getreten sind;
  4. Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmen für Handlungen, die keine Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, aber einer solchen Zulassung nach der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfen; in allen übrigen Fällen verbleibt die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde.

§ 1§ 2 Bei der Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNat

SchG bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung von Ausnahmen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz.

§ 2

§ 3 Bei der Umsiedlung oder Abtötung von besonders geschützten und bestimmten anderen Tierarten sowie der Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten, wenn diese eine unzumutbare Belastung für private Dritte darstellen, ausgenommen alle Fälle, in denen ein sonstiges Zulassungsverfahren für das Vorhaben erforderlich ist, wird folgende Zuständigkeit auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen: Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 44 BNatSchG.

§ 3

§ 4 Abweichend von § 47 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde zuständige Naturschutzbehörde. Die Zuständigkeit für die fachtechnische Unterstützung und Beratung bleibt davon unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Weisung Aufgaben oder Teilbereiche der Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz übertragen, wenn dies zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe und des Vollzugs förderlich erscheint.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz und Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete und Landschaftsteile auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 3. Juni 2008 (Amtsbl. 2008, S. 1002) außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.