Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) Vom 20. Juni 2012
Artikel 1
§ 5 Absatz 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium die Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Absatz 1 bis 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erlaubten Werbung (Werberichtlinie) erlässt, c)
Artikel 1
§ 8 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 und Absatz 6 Satz 1 jeweils der Klammerzusatz „(§ 23)“ entfällt, d)
Artikel 1
§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Behörde des Landes Hessen die nach § 8 Absatz 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland zuständige Behörde tritt,
- e)ist zuständige Behörde im Sinne des
- aa)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium,
- bb)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Landesmedienanstalt Saarland,
- cc)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags hinsichtlich der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 das für Pferdewetten zuständige Ministerium,
- dd)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages das Landesverwaltungsamt, f)
Artikel 4§ 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dieses Gesetzes nicht.
Die in Satz 2 Buchstabe e) bestimmten Zuständigkeiten gelten - einschließlich der Regelung des § 14 Absatz 6 Satz 2 AG GlüStV-Saar - entsprechend, solange und soweit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages einzelne Länder an der Ausübung ihrer Kompetenzen in ländereinheitlichen Verfahren gehindert sind.
(5)
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 im Saarland über den
- Juni 2021 fort, ist dies bis zum
- August 2021 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.
(6)Tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 zum 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten die Regelungen des Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit Ausnahme des § 4 Absatz 6, § 9a, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 31 bis 33 und § 35 im Saarland als Landesrecht fort. Absatz 4 Satz 2 Buchstabe
- d)und
- e)gelten entsprechend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Überwachung der Konzessionen gemäß §§ 4a, 9 Absatz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist das Landesverwaltungsamt. Das Fortgelten als Landesrecht ist bis zum 1. August 2021 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. zur Einzelansicht Eingangsformel