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Eingangsformel Erster GlüÄndStV Landesnorm Saarland Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspi

Gesetz über die Zustimmung zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) Vom 20. Juni 2012

Artikel 1

§ 5 Absatz 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium die Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Absatz 1 bis 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages erlaubten Werbung (Werberichtlinie) erlässt, c)

Artikel 1

§ 8 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 und Absatz 6 Satz 1 jeweils der Klammerzusatz „(§ 23)“ entfällt, d)

Artikel 1

§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Behörde des Landes Hessen die nach § 8 Absatz 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland zuständige Behörde tritt,

  1. e)ist zuständige Behörde im Sinne des
  2. aa)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium,
  3. bb)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Landesmedienanstalt Saarland,
  4. cc)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags hinsichtlich der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 das für Pferdewetten zuständige Ministerium,
  5. dd)Artikel 1 § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages das Landesverwaltungsamt, f)

Artikel 4§ 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dieses Gesetzes nicht.

Die in Satz 2 Buchstabe e) bestimmten Zuständigkeiten gelten - einschließlich der Regelung des § 14 Absatz 6 Satz 2 AG GlüStV-Saar - entsprechend, solange und soweit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages einzelne Länder an der Ausübung ihrer Kompetenzen in ländereinheitlichen Verfahren gehindert sind.

(5)

der Staatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 im Saarland über den

  1. Juni 2021 fort, ist dies bis zum
  2. August 2021 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.

(6)Tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 zum 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten die Regelungen des Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit Ausnahme des § 4 Absatz 6, § 9a, § 10 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3, §§ 31 bis 33 und § 35 im Saarland als Landesrecht fort. Absatz 4 Satz 2 Buchstabe
  1. d)und
  2. e)gelten entsprechend. Zuständige Behörde für die Erteilung und Überwachung der Konzessionen gemäß §§ 4a, 9 Absatz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist das Landesverwaltungsamt. Das Fortgelten als Landesrecht ist bis zum 1. August 2021 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. zur Einzelansicht Eingangsformel

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.