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Artikel 2 RdFunkÄndStVtr15G SL Landesnorm Saarland - Inkrafttreten Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rund

Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 30. November 2011 * Zum 13.08.2026 ak

tuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) vgl. Entscheidungsformel zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

  1. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - (BGBl. I 2014, S. 380):
  2. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  3. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  4. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./
  5. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
  6. Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  7. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./
  8. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar.
  9. Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  10. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./
  11. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.
  12. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum
  13. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden. Die Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. zur Einzelansicht Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  14. November 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  15. November 2011 23.12.2011 Artikel 1 - Zustimmung zum Vertrag 23.12.2011 Artikel 2 - Inkrafttreten 23.12.2011 Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag

(1)Dem am
  1. Dezember 2010 unterzeichneten
  2. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am
  1. Januar 2013 in Kraft. § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tritt nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am
  2. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies durch den Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.