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§ 5 TPrüfVO Landesnorm Saarland - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesb

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) Vom 26. Januar 2011 1) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom

  1. Januar 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) vom
  2. Januar 2011 11.02.2011 Eingangsformel 11.02.2011 Inhaltsverzeichnis 11.02.2011 § 1 - Anwendungsbereich 04.09.2015 § 2 - Prüfungen 11.02.2011 § 3 - Bestehende Anlagen und Einrichtungen 11.02.2011 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 11.02.2011 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 04.12.2015 Aufgrund von § 86 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 der Landesbauordnung vom
  3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr [1] : Fußnoten [1]) Nunmehr: Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).

Eingangsformel Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Prüfungen § 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom
  2. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom
  3. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632, 649), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom
  5. August 2008 (Amtsbl. S. 1489), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  6. November 2012 (Amtsbl. I S. 450), in der jeweils geltenden Fassung,
  7. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung vom
  8. August 2008 (Amtsbl. S. 1520) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Krankenhäusern im Sinne der Nummer 1.2 der Krankenhausbaurichtlinie vom
  10. März 2003 (GMBl. Saar 2003, S. 406), geändert durch Erlass vom
  11. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1538), in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen,
  13. Hochhäusern im Sinne des § 1 der Hochhausverordnung vom
  14. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24) in der jeweils geltenden Fassung,
  15. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. August 1976 (Amtsbl. S. 951), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom
  17. August 2008 (Amtsbl. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung,
  18. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, ausgenommen Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
  19. sonstigen Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 51 der Landesbauordnung im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet worden ist.

§ 1§ 2 Prüfungen

(1)Durch anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. CO-Warnanlagen,
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen einschließlich der Druckerhöhungsanlagen und des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. Sicherheitsstromversorgungen.
(2)Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.
(3)Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4)Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(5)Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 2

§ 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, beginnt die Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 2 mit dem 1. Oktober 2006.

§ 3

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Technische Prüfverordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470, 1487) außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.