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UVPG§20ZustV SL Landesnorm Saarland Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Juli 2003 gü

Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 30. Juli 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 2des Gesetzes vom 13.

Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) [1] Fußnoten [1]) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). zur Einzelansicht Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  3. Juli 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  4. Juli 2003 08.08.2003 Eingangsformel 20.04.2019 § 1 - Federführende Behörde 20.04.2019 § 2 - Aufgaben der federführenden Behörde 20.04.2019 § 3 - Zuständige Behörde gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 20.04.2019 § 4 - In-Kraft-Treten 20.04.2019 Aufgrund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 1997 (Amtsbl. S. 410),

das Gesetz vom

  1. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  2. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494),

Artikel 1des Gesetzes vom 13.

Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) hinsichtlich § 1, des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),

Artikel 2des Gesetzes vom 8.

September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes und des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich § 2, des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes hinsichtlich § 3 Absatz 1 sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

Artikel 5des Gesetzes vom 27.

August 2017 (BGBl. I S. 3295), hinsichtlich § 3 Absatz 2 verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Federführende Behörde Bedarf ein Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein solches Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Aufgaben der federführenden Behörde Der federführenden Behörde nach § 1 werden die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Zuständige Behörde gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1)Zuständige Behörde im Sinne von § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist
  1. das Oberbergamt des Saarlandes für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.4, 19.5 und 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
  3. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für Vorhaben gemäß Anlage 1 Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2)Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die jeweils nach Absatz 1 für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde. zur Einzelansicht § 3 § 4 In-Kraft-Treten Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.