Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) [1] Fußnoten [1]) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
das Gesetz vom
Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) hinsichtlich § 1, des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes und des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich § 2, des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes hinsichtlich § 3 Absatz 1 sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
August 2017 (BGBl. I S. 3295), hinsichtlich § 3 Absatz 2 verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Federführende Behörde Bedarf ein Vorhaben nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein solches Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Aufgaben der federführenden Behörde Der federführenden Behörde nach § 1 werden die Aufgaben nach den §§ 16 bis 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Zuständige Behörde gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.