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VerhZV SL Landesnorm Saarland Anlage 1 Verordnung über Verhaltenszeugnisse vom 19. April 2000, gültig ab: 04.07.2003

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung über Verhaltenszeugnisse Vom 19. April 2000, Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Verhaltenszeugnisse vom

  1. April 2000, Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Verhaltenszeugnisse vom
  2. April 2000, 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 - Geltungsbereich 01.08.2017 § 2 - Begriff, Zweck und Inhalt des Zeugnisses 04.07.2003 § 3 - Schulisches Verhalten 01.01.2002 § 4 - Besondere schulische Aktivitäten 04.07.2003 § 5 - Zeugnisnoten 01.01.2002 § 6 - Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz 04.07.2003 § 7 - Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung des Verhaltenszeugnisses 01.01.2002 § 8 - Inkrafttreten 01.08.2017 Anlage 1 04.07.2003 Anlage 2 04.07.2003 Aufgrund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  4. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054) , verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen soziale Entwicklung und der Förderschulen geistige Entwicklung.
(2)Sie gilt gemäß § 18 Abs. 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung auch für staatlich anerkannte private Ersatzschulen, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen, sowie für private Hauptschulen, private Realschulen und private Erweiterte Realschulen.

§ 1§ 2 Begriff, Zweck und Inhalt des Zeugnisses

(1)Schüler/Schülerinnen der Sekundarstufe I der in § 1 genannten Schulen, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule verlassen, erhalten zusammen mit dem Abschluss- oder Abgangszeugnis ein Verhaltenszeugnis.
(2)Das Verhaltenszeugnis ist der urkundliche Nachweis über das schulische Verhalten, über besondere schulische Aktivitäten und über unentschuldigte Schulversäumnisse des Schülers/der Schülerin.
(3)Die Beurteilung des schulischen Verhaltens der Schüler/Schülerinnen erfolgt in Form von Noten. Die Information über besondere schulische Aktivitäten des Schülers/der Schülerin ergeht in freier Form. Unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse werden durch Angabe der Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage oder Unterrichtsstunden ausgewiesen.
(4)Die Verhaltenszeugnisse werden nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 ausgestellt.

§ 2

§ 3 Schulisches Verhalten Schulisches Verhalten umfasst die Merkmale Betragen, Mitarbeit, Arbeitshaltung und Teamfähigkeit:

  1. Betragen umfasst insbesondere Aufmerksamkeit, Höflichkeit, Pünktlichkeit, Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, angemessenen Umgang mit Konflikten, Kompromissbereitschaft, Toleranz und Zivilcourage.
  2. Mitarbeitumfasst insbesondere die Beteiligung am Unterricht, das Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien, Sorgfalt, Zuverlässigkeit sowie die Bereitschaft, Informationen einzuholen und zu verarbeiten.
  3. Arbeitshaltung umfasst insbesondere Fleiß, Ausdauer, Anstrengungs- und Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben, Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft und Kreativität.
  4. Teamfähigkeit umfasst insbesondere Kooperationsbereitschaft, Übernahme von Aufgaben und Pflichten, Einhaltung von Absprachen und Regeln, Fairness sowie die Fähigkeit, in einer Gruppe die Kompetenz Einzelner zu nutzen und selbst mit der eigenen Kompetenz in der Gruppe mitzuarbeiten.

§ 3§ 4 Besondere schulische Aktivitäten

(1)Als besondere schulische Aktivitäten kommen vor allem Mitwirkung in Schulchor, Schulorchester oder Schülerband, als Mitglied einer Schulmannschaft, Teilnahme an schulischen Wettbewerben, Wahrnehmung von Aufgaben zur Förderung von bestimmten schulischen Einrichtungen (Schulbibliothek, Sammlungen), die Förderung jüngerer Mitschüler/ Mitschülerinnen (z.B. Hausaufgabenbetreuung) oder die Tätigkeit als Schülerlotse in Betracht; Tätigkeiten in der Schülervertretung sind nicht aufzuführen.

§ 4

§ 5 Zeugnisnoten Die Beurteilung des schulischen Verhaltens erfolgt mit ,,sehr gut“, wenn das schulische Verhalten besondere Anerkennung verdient, ,,gut“, wenn das schulische Verhalten den an den Schüler zu stellenden Erwartungen entspricht, ,,befriedigend“, wenn die Erwartungen an das schulische Verhalten mit Einschränkungen erfüllt werden, ,,nicht befriedigend”, wenn das schulische Verhalten nicht den Erwartungen entspricht.

§ 5§ 6 Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz

(1)Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Beurteilung für das schulische Verhalten auf der Grundlage der Vorschläge der Fachlehrkräfte fest.
(2)Angaben über besondere schulische Aktivitäten und über unentschuldigte Versäumnisse sind von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz vorzubereiten.

§ 6

§ 7 Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung des Verhaltenszeugnisses Für die Verhaltenszeugnisse gelten die in der jeweiligen Schulordnung für die Ausstellung, Ausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten getroffenen Regelungen entsprechend.

§ 7§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

August 2012 in Kraft.

§ 8Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.