Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise vom
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Die folgenden Vorschriften gelten für Niststätten der Kerb-Ameise in der Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Bierfeld, auf einer Teilfläche der Waldabteilung 6279. Die Abgrenzung ist in der anliegenden Karte [1] ersichtlich. Fußnoten [1]) Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer ausgedehnten Kolonie mit über 400 Nestern der Kerb-Ameise [Formica (Coptoformica) exsecta NYL.] - eine außerhalb der Alpen sehr seltene Koloniegröße dieser gefährdeten Waldameise.
§ 4 Pflegemaßnahmen Die für die Waldbewirtschaftung zuständige Stelle führt im Zuge der forstbetrieblichen Arbeiten in dieser Waldabteilung Pflegemaßnahmen durch, die ein Zuwachsen der Neststandorte z.B. durch Ginster oder Nadelgehölze verhindern. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird über die Durchführung von Pflegearbeiten vor Beginn informiert.
§ 5 Kennzeichnung Der Standort der Kerb-Ameisenkolonie wird durch Hinweisschilder gekennzeichnet.
1 Nr. 19 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Geltungsbereich vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 verstößt.
§ 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Die Geltungsdauer ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
Anlage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.