Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom
Eingangsformel § 1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine Aufwandsentschädigung, die für den Präsidenten monatlich 230 Euro, für den Vizepräsidenten monatlich 179 Euro und für die übrigen Mitglieder monatlich 128 Euro beträgt.
§ 2 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Sitzungen des Verfassungsgerichtshofs, an denen sie teilnehmen, Sitzungstagegelder von täglich 25,60 Euro.
§ 3 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten Ersatz der ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehenden notwendigen Fahrtauslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes.
§ 4 Die Vertreter der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für diejenigen Kalendermonate, in denen sie als Bericht- oder Mitberichterstatter tätig geworden sind oder an wenigstens einer Sitzung des Verfassungsgerichtshofs teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung, die derjenigen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 1 entspricht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 2 und 3 entsprechend.
6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für die Dauer der Amtsfortführung den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs sowie den an ihre Stelle tretenden Stellvertretern zu; Gleiches gilt für den Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom 5. August 1959 (Amtsbl. S. 1241) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.