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§ 6 VGHEntschV SL Landesnorm Saarland Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verf

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Vom 12. April 1988 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom

  1. April 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom
  2. April 1988 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 01.01.2002 § 2 01.01.2002 § 3 01.01.2002 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 § 6 01.01.2002 Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom
  3. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. November 1982 (Amtsbl. S. 917), geändert durch Gesetz vom
  5. September 1987 (Amtsbl. S. 1217) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine Aufwandsentschädigung, die für den Präsidenten monatlich 230 Euro, für den Vizepräsidenten monatlich 179 Euro und für die übrigen Mitglieder monatlich 128 Euro beträgt.

§ 1

§ 2 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Sitzungen des Verfassungsgerichtshofs, an denen sie teilnehmen, Sitzungstagegelder von täglich 25,60 Euro.

§ 2

§ 3 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten Ersatz der ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehenden notwendigen Fahrtauslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes.

§ 3

§ 4 Die Vertreter der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für diejenigen Kalendermonate, in denen sie als Bericht- oder Mitberichterstatter tätig geworden sind oder an wenigstens einer Sitzung des Verfassungsgerichtshofs teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung, die derjenigen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 1 entspricht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 2 und 3 entsprechend.

§ 4§ 5 Die in den §§ 1 bis 3 genannten Vergütungen stehen im Fall des § 2 Abs.

6 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für die Dauer der Amtsfortführung den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs sowie den an ihre Stelle tretenden Stellvertretern zu; Gleiches gilt für den Fall des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.

§ 5§ 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Aufwandsentschädigung, Sitzungstagegelder und Ersatz der Reisekosten für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom 5. August 1959 (Amtsbl. S. 1241) außer Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.