Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 1117 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) zur Einzelansicht Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14. September 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14. September 1992 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Artikel 1 01.01.2002 Artikel 2 - Übergangsregelungen 01.01.2002 Artikel 3 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Auf Grund des § 133 saarländisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 1990 (Amtsbl. S. 985) , verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Übergangsregelungen 1. Abweichend von § 9 Absatz 1 Nr. 4 können bis zum 31. Dezember 1999 Beamte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden. Beamte, die beim Auswahlverfahren 1992 nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben. 2. Abweichend von §§ 9 und 10 können Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 1996 zur verkürzten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.