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Artikel 1 PolLbVÄndV SL Landesnorm Saarland Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten Vom 14. September 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 1117 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) zur Einzelansicht Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14. September 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14. September 1992 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 Artikel 1 01.01.2002 Artikel 2 - Übergangsregelungen 01.01.2002 Artikel 3 - In-Kraft-Treten 01.01.2002 Auf Grund des § 133 saarländisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 1990 (Amtsbl. S. 985) , verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Übergangsregelungen 1. Abweichend von § 9 Absatz 1 Nr. 4 können bis zum 31. Dezember 1999 Beamte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden. Beamte, die beim Auswahlverfahren 1992 nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben. 2. Abweichend von §§ 9 und 10 können Beamte im Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis zum 31. Dezember 1996 zur verkürzten Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie

  1. a)nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
  2. b)am 1. Dezember 1992 das 40. Lebensjahr vollendet und an dem in der Ausschreibung jeweils festzulegenden Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. c)an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Zu dem ersten Auswahlverfahren können auch Beamte zugelassen werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, jedoch nach dem 1. Oktober 1942 geboren sind. Beamte, die beim ersten Auswahlverfahren nicht erfolgreich waren oder an diesem nicht teilgenommen haben, können zum nächsten Auswahlverfahren auch dann zugelassen werden, wenn sie das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie schließt mit der Prüfung zur Feststellung der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ab, wobei nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden können. Die Zulassung wird widerrufen, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Die Vorschriften in § 10 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend. 3. Polizeihauptmeister/Kriminalhauptmeister mit Amtszulage können bis zum 31. Dezember 1993 ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zum Polizeioberkommissar/Kriminaloberkommissar ernannt werden, wenn sie
  4. a)nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
  5. b)am 1. Oktober 1992 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  6. c)langjährig im Außendienst tätig waren. Eine weitere Beförderung ist ausgeschlossen. zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. zur Einzelansicht Artikel 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.