Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz Vom 22. Oktober 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom
- Oktober 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom
- Oktober 1991 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 04.02.2006 § 2 04.02.2006 § 3 01.01.2011 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 Auf Grund des § 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1080) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom
- Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- August 1990 (BGBl. I S. 1853) , verordnet die Landesregierung :
Eingangsformel § 1
(1)Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1, 3 und 4 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2)Zuständige Behörde für Genehmigungen und Anmeldungen von gentechnischen Anlagen und Arbeiten ist nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Satz 1 GenTG das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für FJustiz, Gesundheit und Soziales..
§ 1§ 2 Zuständige Behörde für die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Gen
TG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 2§ 3
(1)Zuständige Behörde für Anzeigen nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.
(2)Zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen ist nach § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 , § 28 GenTG das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3)Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gentechnikgesetzes sind
- das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den Arbeitsschutz,
- das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Haltung von Tieren,
- in allen übrigen Fällen das Ministerium für Umwelt.
§ 3§ 4 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Gen
TG ist das Ministerium für Umwelt.
§ 4
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5