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§ 5 GenTGZustV SL Landesnorm Saarland Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 22. Oktober 1991 Textnachweis ab: 01.0

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz Vom 22. Oktober 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom

  1. Oktober 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom
  2. Oktober 1991 01.01.2002 Eingangsformel 01.01.2002 § 1 04.02.2006 § 2 04.02.2006 § 3 01.01.2011 § 4 01.01.2002 § 5 01.01.2002 Auf Grund des § 31 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) vom
  3. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom
  4. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  7. August 1990 (BGBl. I S. 1853) , verordnet die Landesregierung :

Eingangsformel § 1

(1)Zuständige Behörde für Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1, 3 und 4 GenTG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2)Zuständige Behörde für Genehmigungen und Anmeldungen von gentechnischen Anlagen und Arbeiten ist nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7, § 17 Abs. 1 und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Satz 1 GenTG das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für FJustiz, Gesundheit und Soziales..

§ 1§ 2 Zuständige Behörde für die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Gen

TG ist das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

§ 2§ 3

(1)Zuständige Behörde für Anzeigen nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GenTG ist das Ministerium für Umwelt.
(2)Zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der darauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen ist nach § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 , § 28 GenTG das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3)Zuständige Behörden nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gentechnikgesetzes sind
  1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für den Arbeitsschutz,
  2. das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz für die Haltung von Tieren,
  3. in allen übrigen Fällen das Ministerium für Umwelt.

§ 3§ 4 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Gen

TG ist das Ministerium für Umwelt.

§ 4

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.